Niedrigerer gemeiner Wert Immobilie in Ramersdorf-Perlach: Wann sich ein Gegengutachten für das Finanzamt lohnt

Niedrigerer gemeiner Wert Immobilie in Ramersdorf-Perlach: Wann sich ein Gegengutachten für das Finanzamt lohnt

Wer in Ramersdorf-Perlach eine Immobilie erbt, geschenkt bekommt oder im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung bewerten lassen muss, erhält vom Finanzamt zunächst einen Steuerwert, der nach einem typisierten Verfahren berechnet wird. Dieses Verfahren arbeitet mit pauschalen Ansätzen und kann die tatsächlichen Eigenschaften einer einzelnen Immobilie nur begrenzt abbilden. Gerade in einem Stadtbezirk mit so unterschiedlichen Baustrukturen wie Ramersdorf-Perlach – von Einfamilienhäusern in Waldperlach bis zu Eigentumswohnungen in den Großwohnanlagen von Neuperlach – kann der typisierte Wert deutlich über dem tatsächlichen Marktwert liegen. In diesem Fall erlaubt das Gesetz den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten. Dieser Beitrag erklärt, wann dieser Nachweis sinnvoll ist, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie ein solches Gutachten für eine Immobilie in Ramersdorf-Perlach abläuft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Finanzamt ermittelt den Steuerwert einer Immobilie nach einem typisierten, pauschalierenden Verfahren – individuelle Besonderheiten bleiben dabei häufig unberücksichtigt.
  • Nach § 198 BewG kann ein Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen.
  • Besonders in Ramersdorf-Perlach können Faktoren wie Verkehrslärm, Sanierungsstau in älteren Bestandsbauten oder Erbbaurechte den tatsächlichen Wert gegenüber dem Steuerwert mindern.
  • Der Nachweis ist vor allem bei Erbschaft, Schenkung und vergleichbaren steuerlichen Anlässen relevant.
  • Ein Nachweisgutachten unterscheidet sich methodisch von einem klassischen Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB, auch wenn beide auf denselben Grundprinzipien aufbauen.
  • Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und unterstützt bei der Erstellung eines solchen Nachweises.

Ramersdorf-Perlach: ein Stadtbezirk mit zwei Gesichtern

Ramersdorf-Perlach gehört zu den flächenmäßig größten Stadtbezirken Münchens und vereint sehr unterschiedliche Siedlungsstrukturen unter einem Namen. Im Norden liegt das alte Dorf Ramersdorf mit der Wallfahrtskirche Maria Ramersdorf und kleinteiliger Wohnbebauung, die teilweise noch dörflichen Charakter hat. Südlich davon erstreckt sich Neuperlach, eine der größten Großwohnsiedlungen Münchens, die ab den 1960er- und 1970er-Jahren als Planstadt mit Hochhäusern, Zeilenbauten und einer eigenen U-Bahn-Anbindung entstanden ist. Daran schließen sich die eher kleinteilig bebauten Siedlungsgebiete Waldperlach und Fasanerie an, die stärker von Einfamilien- und Doppelhäusern geprägt sind und an den Perlacher Forst grenzen.

Diese Vielfalt wirkt sich unmittelbar auf die Immobilienbewertung aus. Eine Eigentumswohnung in einem Hochhaus aus der Entstehungszeit Neuperlachs unterliegt anderen Wertfaktoren als ein Einfamilienhaus in Waldperlach oder ein älteres Wohnhaus im historischen Ortskern von Ramersdorf. Der Stadtbezirk wird außerdem von der Autobahn A99 und dem Mittleren Ring Ost durchzogen beziehungsweise tangiert, was für bestimmte Teillagen eine spürbare Lärm- und Schadstoffbelastung bedeuten kann. Ramersdorf-Perlach zählt zum Tätigkeitsgebiet von Immobilienbewertung Michael Hercog; ein eigener Standort des Büros befindet sich dort nicht – die veröffentlichten Standorte liegen in München (Georg-Angermair-Straße 8), Grasbrunn und Haar.

Wann kommt der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts überhaupt in Betracht?

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist kein Instrument für beliebige Anlässe, sondern knüpft an bestimmte steuerliche Bewertungsstichtage an, zu denen das Finanzamt ohnehin einen Wert ermitteln muss.

Erbschaft und Erbauseinandersetzung

Nach dem Tod eines Immobilieneigentümers in Ramersdorf-Perlach setzt das Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert an. Dieser Wert entscheidet mit darüber, in welcher Höhe Erbschaftsteuer anfällt beziehungsweise ob Freibeträge überschritten werden. Erben, die den typisierten Wert für zu hoch halten, können diesen mit einem Sachverständigengutachten angreifen.

Schenkung zu Lebzeiten

Wird eine Immobilie in Ramersdorf-Perlach zu Lebzeiten übertragen, etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, gilt für die Schenkungsteuer dieselbe Bewertungslogik wie bei einer Erbschaft. Auch hier kann ein Nachweis sinnvoll sein, wenn der typisierte Wert über dem tatsächlich erzielbaren Wert liegt.

Vermögensaufstellungen, Pflegschaft und Betreuung

Auch außerhalb von Erbschaft und Schenkung kann ein belastbarer Immobilienwert erforderlich sein, etwa im Rahmen einer Vermögensaufstellung für ein Betreuungs- oder Pflegschaftsverfahren. In solchen Fällen dient eine fundierte Wertermittlung einer nachvollziehbaren Dokumentation gegenüber Gericht oder Betreuungsbehörde.

Wie das Finanzamt den Steuerwert überhaupt ermittelt

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ermitteln die Finanzämter den Wert von Immobilien grundsätzlich nach den typisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes. Welches Verfahren angewendet wird, richtet sich nach der Grundstücksart.

Ertragswertverfahren bei vermieteten Objekten

Für vermietete Wohn- und Geschäftsgrundstücke kommt regelmäßig ein Ertragswertverfahren zur Anwendung, das sich an pauschalierten Liegenschaftszinssätzen, Bewirtschaftungskosten und einer typisierten Restnutzungsdauer orientiert. Individuelle Besonderheiten der konkreten Vermietungssituation – etwa eine seit Jahrzehnten deutlich unter dem Marktniveau liegende Miete – werden dabei nur eingeschränkt berücksichtigt.

Sachwertverfahren bei eigengenutzten Objekten

Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, für die sich keine ortsübliche Marktmiete ableiten lässt, wird regelmäßig ein Sachwertverfahren angewendet. Dieses verknüpft typisierte Herstellungskosten mit einer Alterswertminderung und einem vom Gutachterausschuss abgeleiteten Sachwertfaktor. Der konkrete Erhaltungszustand, individuelle Mängel oder ein tatsächlich höherer Instandhaltungsstau als im Durchschnitt unterstellt, finden in diesem pauschalen Verfahren nur begrenzt Berücksichtigung.

Weil beide Verfahren mit Durchschnittswerten arbeiten, kann der so ermittelte Steuerwert für eine konkrete Immobilie in Ramersdorf-Perlach sowohl zu hoch als auch – seltener – zu niedrig ausfallen. Relevant für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist ausschließlich der Fall, dass der typisierte Wert über dem tatsächlich erzielbaren Marktwert liegt.

Die gesetzliche Grundlage: § 198 BewG

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist in § 198 BewG geregelt. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Alternativ kann auch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses vorgelegt werden.

Der gemeine Wert selbst orientiert sich inhaltlich am Verkehrswertbegriff des § 194 BauGB: dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungsstichtag unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre, ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse. Das Nachweisgutachten nach § 198 BewG ist damit inhaltlich eng mit dem Verkehrswertgedanken verknüpft, folgt aber eigenen formalen Anforderungen gegenüber dem Finanzamt.

Ein solches Gutachten kann je nach Ausgangslage eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darstellen. Eine pauschale Zusage, dass jedes Gutachten vom Finanzamt unverändert übernommen wird, ist damit nicht verbunden – das Finanzamt prüft den vorgelegten Nachweis im Einzelfall.

Wer den Nachweis führen darf: Anforderungen an den Sachverständigen

Nicht jede Person, die sich als Gutachter bezeichnet, erfüllt die Anforderungen des § 198 Abs. 2 BewG. Das Gesetz verlangt entweder ein Gutachten des Gutachterausschusses oder ein Gutachten einer Person, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert wurde.

Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Wichtig ist dabei die saubere begriffliche Unterscheidung: Der Sachverständige ist die zertifizierte Person, eine Zertifizierungsstelle zertifiziert die fachliche Qualifikation dieser Person nach dem genannten Normwerk, und die DAkkS akkreditiert als Akkreditierungsstelle die Zertifizierungsstelle selbst – nicht das einzelne Unternehmen oder Gutachten. Auf dem bestehenden Unternehmensauftritt wird zusätzlich eine Tätigkeit von über 15 Jahren im Bereich Immobilienbewertung kommuniziert.

Für Eigentümer in Ramersdorf-Perlach bedeutet das in der Praxis: Vor Beauftragung lohnt sich ein Blick auf die konkrete Qualifikation des Sachverständigen und darauf, ob diese Qualifikation den gesetzlichen Anforderungen des § 198 Abs. 2 BewG entspricht.

Wertmindernde Faktoren, die im typisierten Verfahren oft unberücksichtigt bleiben

Ein Nachweisgutachten lohnt sich vor allem dann, wenn die konkrete Immobilie Besonderheiten aufweist, die das pauschale Verfahren des Finanzamts nicht oder nur unzureichend abbildet. In Ramersdorf-Perlach kommen dafür verschiedene Faktoren infrage.

Verkehrslärm durch A99 und Mittleren Ring Ost

Immobilien in unmittelbarer Nähe der Autobahn A99 oder des Mittleren Rings Ost können einer deutlichen Lärm- und teilweise auch Schadstoffbelastung ausgesetzt sein. Solche lagebedingten Beeinträchtigungen wirken sich auf dem freien Markt regelmäßig wertmindernd aus, werden im typisierten Verfahren des Finanzamts aber nur eingeschränkt erfasst.

Sanierungsstau in Bestandsbauten aus der Entstehungszeit Neuperlachs

Viele Gebäude in Neuperlach stammen aus den 1960er- bis 1980er-Jahren. Bei Wohnungen in diesen Beständen kann ein über dem Durchschnitt liegender Sanierungsstau bei Haustechnik, Fassade oder Gemeinschaftsflächen vorliegen, der den tatsächlichen Wert gegenüber dem typisierten Ansatz mindert. Auch eine anstehende, aber noch nicht umgesetzte größere Sanierungsmaßnahme der Eigentümergemeinschaft kann wertrelevant sein.

Erbbaurecht statt Volleigentum

Für einzelne Objekte in München, auch in Ramersdorf-Perlach, kann ein Erbbaurecht anstelle von Volleigentum am Grundstück bestehen. Die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe des Erbbauzinses wirken sich erheblich auf den Wert aus und werden im typisierten Verfahren nicht automatisch sachgerecht abgebildet.

Ungewöhnlicher Zuschnitt oder Teileigentum

Auch ein ungünstiger Grundstückszuschnitt, eine schwierige Erschließungssituation oder ein kompliziertes Teileigentumsverhältnis bei größeren Wohnanlagen können Wertminderungen begründen, die ein pauschales Verfahren nicht erfasst.

Vermietung deutlich unter der ortsüblichen Marktmiete

Bei vermieteten Objekten, deren vertragliche Miete seit langem deutlich unter dem ortsüblichen Niveau liegt, kann der tatsächlich erzielbare Verkaufspreis unter dem im typisierten Ertragswertverfahren angesetzten Wert liegen, da ein Käufer die niedrige Bestandsmiete in seine Kalkulation einpreist.

Abgrenzung: Nachweis niedrigerer gemeiner Wert, Kurzgutachten und Verkehrswertgutachten

In der Praxis werden unterschiedliche Gutachtenarten häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Gutachtenart Zweck Typischer Anlass
Nachweis nach § 198 BewG Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt Erbschaft- und Schenkungsteuer
Kurzgutachten / Marktwertermittlung Kompakte Werteinschätzung ohne vollständige Dokumentation Kaufpreisorientierung, interne Entscheidungsgrundlage
Vollständiges Verkehrswertgutachten Umfassende, nach § 194 BauGB begründete Wertermittlung Gerichtsverfahren, Scheidung, komplexe Nachlassauseinandersetzung

Je nach Bewertungsanlass kann ein vollständiges Verkehrswertgutachten oder eine kompaktere Wertexpertise beziehungsweise ein Kurzgutachten sinnvoll sein. Für den reinen Nachweis gegenüber dem Finanzamt nach § 198 BewG reicht in vielen Fällen ein auf diesen Zweck zugeschnittenes Gutachten; bei einer parallel laufenden Erbauseinandersetzung oder einem gerichtlichen Verfahren kann dagegen ein vollständiges Verkehrswertgutachten mit umfassenderer Dokumentation sinnvoll sein. Welche Gutachtenform im Einzelfall angemessen ist, hängt von der konkreten Fragestellung ab und sollte vorab besprochen werden.

Ablauf eines Gutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Der Ablauf eines Nachweisgutachtens für eine Immobilie in Ramersdorf-Perlach folgt in der Regel einem strukturierten Vorgehen.

Erstkontakt und Klärung des Anlasses

Am Anfang steht ein Gespräch über den konkreten Anlass – etwa Erbschaft oder Schenkung –, den Bewertungsstichtag und die bereits vorliegenden Unterlagen, zum Beispiel einen vorläufigen Feststellungsbescheid des Finanzamts.

Objektbesichtigung

Für eine belastbare Wertermittlung ist regelmäßig eine Besichtigung der Immobilie erforderlich, bei der Zustand, Ausstattung, erkennbare Mängel und besondere Merkmale dokumentiert werden.

Datenauswertung und Verfahrenswahl

Auf Basis der Objektdaten, vergleichbarer Marktdaten und – soweit verfügbar – Daten des Gutachterausschusses wird das für die konkrete Immobilie sachgerechte Bewertungsverfahren angewendet.

Erstellung des schriftlichen Gutachtens

Das Ergebnis wird in einem nachvollziehbaren, schriftlichen Gutachten dokumentiert, das die angewendeten Verfahren, die zugrunde liegenden Daten und die Wertermittlung offenlegt, sodass es dem Finanzamt als Nachweis vorgelegt werden kann.

Einreichung beim Finanzamt

Das fertige Gutachten wird vom Auftraggeber beziehungsweise dessen steuerlichem Berater beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die abschließende steuerliche Würdigung liegt beim Finanzamt.

Welche Unterlagen für ein Nachweisgutachten benötigt werden

  • Grundbuchauszug beziehungsweise Nachweis des Eigentums oder Erbbaurechts
  • Lageplan und, falls vorhanden, Flurkarte
  • Baupläne, Baubeschreibung oder Wohnflächenberechnung
  • Angaben zu Baujahr, durchgeführten Modernisierungen und erkennbarem Sanierungsbedarf
  • Bei vermieteten Objekten: Mietvertrag beziehungsweise Übersicht der Mieteinnahmen
  • Teilungserklärung und Protokolle der Eigentümergemeinschaft bei Eigentumswohnungen
  • Vorläufiger Feststellungsbescheid oder Anforderungsschreiben des Finanzamts, falls bereits vorhanden
  • Bei Erbbaurecht: Erbbaurechtsvertrag mit Angaben zu Restlaufzeit und Erbbauzins

Je vollständiger diese Unterlagen zu Beginn vorliegen, desto zügiger lässt sich das Gutachten erstellen.

Bewertungsstichtag und Fristen im steuerlichen Verfahren

Für die Erbschaftsteuer ist regelmäßig der Todestag des Erblassers der maßgebliche Bewertungsstichtag, für die Schenkungsteuer der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Das Gutachten muss sich wertmäßig auf genau diesen Stichtag beziehen, auch wenn die Besichtigung und Erstellung erst später erfolgen.

Gegen einen Feststellungsbescheid des Finanzamts kann innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt werden; die genaue Frist ergibt sich aus dem jeweiligen Bescheid beziehungsweise der Abgabenordnung und sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden. Immobilienbewertung Michael Hercog erstellt das fachliche Wertgutachten, erteilt jedoch keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung zu Fristen oder zum weiteren verfahrensrechtlichen Vorgehen.

Honorar und Kosten eines Nachweisgutachtens

Für die Erstellung eines Gutachtens wird bei Immobilienbewertung Michael Hercog ein Stundensatz von 196,00 Euro zzgl. 19 % MwSt. sowie bei Besichtigungsfahrten ein Kilometersatz von 0,80 Euro zzgl. MwSt. zugrunde gelegt. Üblicherweise wird vorab ein Festhonorar vereinbart, das sich nach dem konkreten Aufwand richtet.

Die konkreten Kosten beziehungsweise ein mögliches Festhonorar lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie, der Unterlagen und des Bewertungsanlasses einschätzen. Eine pauschale Gesamtsumme für ein Gutachten lässt sich ohne diese Prüfung nicht seriös nennen, da der Aufwand unter anderem von der Gutachtenform, der Objektart und -größe, bestehenden Rechten und Lasten, dem Zustand der Immobilie und dem Umfang der vorliegenden Unterlagen abhängt.

Typische Fehler, die den Nachweis gefährden können

Gutachten ohne ausreichende Qualifikation des Erstellers

Wird ein Gutachten von einer Person erstellt, die nicht die Anforderungen des § 198 Abs. 2 BewG erfüllt, kann das Finanzamt den Nachweis zurückweisen.

Falscher oder unklarer Bewertungsstichtag

Bezieht sich das Gutachten nicht exakt auf den steuerlich relevanten Stichtag, sondern etwa auf den Zeitpunkt der Besichtigung, kann dies die Verwertbarkeit des Gutachtens beeinträchtigen.

Unvollständige Dokumentation von Wertminderungen

Wird ein wertmindernder Faktor – etwa ein bestehendes Erbbaurecht oder ein konkreter Sanierungsbedarf – im Gutachten nicht nachvollziehbar belegt, kann das Finanzamt diesen Punkt im Rahmen seiner Prüfung infrage stellen.

Verwechslung von Gutachtenarten

Wird anstelle eines für den steuerlichen Zweck geeigneten Nachweisgutachtens ein allgemeines Kurzgutachten ohne die erforderliche methodische Tiefe vorgelegt, kann dies die Anerkennung erschweren.

Zu späte Beauftragung vor Ablauf von Fristen

Wird ein Gutachten erst kurz vor Ablauf einer Einspruchsfrist beauftragt, kann die verbleibende Zeit für eine sorgfältige Objektbesichtigung und Auswertung knapp werden.

Häufige Fragen

Was bedeutet niedrigerer gemeiner Wert bei einer Immobilie?

Der niedrigere gemeine Wert ist der Nachweis, dass der tatsächliche Marktwert einer Immobilie unter dem Wert liegt, den das Finanzamt nach einem typisierten Verfahren für steuerliche Zwecke angesetzt hat. Dieser Nachweis wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten erbracht.

Wer darf ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts erstellen?

Nach § 198 Abs. 2 BewG können regelmäßig der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder eine Person, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert wurde, ein entsprechendes Gutachten erstellen.

Muss das Finanzamt ein vorgelegtes Gutachten akzeptieren?

Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten im Einzelfall. Ein methodisch nachvollziehbares, von einem qualifizierten Sachverständigen erstelltes Gutachten kann eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen; eine automatische oder pauschale Übernahme ist damit jedoch nicht verbunden.

Für welche Immobilien in Ramersdorf-Perlach lohnt sich der Nachweis besonders?

Besonders relevant kann der Nachweis für Immobilien sein, die besonderen Wertminderungen unterliegen – etwa durch Lage an stark befahrenen Straßen, einen über dem Durchschnitt liegenden Sanierungsbedarf in älteren Beständen, ein bestehendes Erbbaurecht oder eine deutlich unter dem Marktniveau liegende Bestandsmiete.

Was kostet ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts?

Die Kosten richten sich nach Aufwand und werden bei Immobilienbewertung Michael Hercog auf Basis eines Stundensatzes von 196,00 Euro zzgl. 19 % MwSt. kalkuliert, üblicherweise als vorab vereinbartes Festhonorar. Eine pauschale Gesamtsumme lässt sich ohne vorherige Prüfung der konkreten Immobilie nicht seriös nennen.

Welche Unterlagen sollten für den Erstkontakt bereitgehalten werden?

Hilfreich sind unter anderem ein Grundbuchauszug, Baupläne oder eine Wohnflächenberechnung, Angaben zu Modernisierungen, bei vermieteten Objekten der Mietvertrag sowie ein eventuell bereits vorliegender Bescheid des Finanzamts.

Unterscheidet sich der Nachweis für Eigentumswohnungen in Neuperlach von Einfamilienhäusern in Waldperlach?

Die rechtliche Grundlage ist dieselbe, die relevanten Wertfaktoren unterscheiden sich jedoch. Bei Eigentumswohnungen in Neuperlacher Großwohnanlagen spielen häufig der Zustand der Gemeinschaftsflächen und anstehende Sanierungen eine Rolle, bei Einfamilienhäusern in Waldperlach eher Grundstückszuschnitt, Lage und baulicher Zustand des Gebäudes selbst.

Ist ein Nachweisgutachten dasselbe wie ein Verkehrswertgutachten?

Beide Gutachtenarten bauen inhaltlich auf einem vergleichbaren Wertbegriff auf, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke. Ein Nachweisgutachten nach § 198 BewG ist auf den Nachweis gegenüber dem Finanzamt zugeschnitten, während ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB häufig für Gerichtsverfahren oder umfassendere Fragestellungen erstellt wird.

Kann ein Nachweisgutachten auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll sein?

Ja. Für die Schenkungsteuer gilt grundsätzlich dieselbe Bewertungslogik wie für die Erbschaftsteuer. Liegt der typisierte Wert über dem tatsächlichen Marktwert, kann ein Nachweis auch bei einer Schenkung sinnvoll sein.

Wie lange dauert die Erstellung eines solchen Gutachtens?

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab, unter anderem von der Vollständigkeit der Unterlagen, der Terminfindung für die Besichtigung und dem Umfang der erforderlichen Datenauswertung. Eine pauschale Bearbeitungszeit lässt sich seriös nicht vorab zusagen.

Nächste Schritte für Eigentümer und Erben in Ramersdorf-Perlach

Wer in Ramersdorf-Perlach mit einem aus seiner Sicht zu hohen Steuerwert für eine geerbte oder geschenkte Immobilie konfrontiert ist, sollte zunächst prüfen, ob die konkrete Immobilie Besonderheiten aufweist, die im typisierten Verfahren des Finanzamts nicht angemessen abgebildet werden – etwa Lärmbelastung, Sanierungsbedarf, ein Erbbaurecht oder eine deutlich unter dem Marktniveau liegende Miete. In einem zweiten Schritt lohnt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt zu Fristen und zum verfahrensrechtlichen Vorgehen. Für die fachliche Wertermittlung selbst steht ein zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung zur Verfügung.

Sie benötigen einen Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts oder eine professionelle Immobilienbewertung für eine Immobilie in Ramersdorf-Perlach oder im übrigen München? Immobilienbewertung Michael Hercog unterstützt Sie bei der nachvollziehbaren Wertermittlung Ihrer Immobilie. Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Telefon: +49 89 829 88 059 · E-Mail: info@immobewertung-hercog.de

Weitere Informationen rund um Verkehrswertgutachten finden sich auf der Übersichtsseite zum Verkehrswertgutachten München. Zu einem vergleichbaren Nachweisverfahren in einem anderen Stadtbezirk informiert der Beitrag Nachweis niedrigerer gemeiner Wert Trudering-Riem. Einen Überblick über das Leistungsangebot bietet die Startseite von Immobilienbewertung Michael Hercog.

Über den Autor

Michael Hercog ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und im Rahmen von Immobilienbewertung Michael Hercog für professionelle Immobilienbewertungen und Gutachten tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für private, steuerliche, erbrechtliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Auf dem bestehenden Unternehmensauftritt wird eine Tätigkeit von über 15 Jahren kommuniziert. Immobilienbewertung Michael Hercog ist insbesondere in München und im Münchner Umland tätig. Veröffentlichte Standorte befinden sich in München, Grasbrunn und Haar.

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