Immobilienbewertung Finanzamt Moosach: Warum Gebäudetyp und Lage über den Wertnachweis entscheiden

Immobilienbewertung Finanzamt Moosach: Warum Gebäudetyp und Lage über den Wertnachweis entscheiden

Wer in Moosach eine Immobilie erbt, geschenkt bekommt oder sie in eine Vermögensaufstellung einbringen muss, erhält vom Finanzamt in der Regel zunächst einen Grundbesitzwert, der nach standardisierten, typisierenden Verfahren ermittelt wurde. Besonders in Moosach kann dieser pauschale Ansatz an seine Grenzen stoßen, denn der Stadtbezirk vereint sehr unterschiedliche Bausubstanz: vom historischen Dorfkern über die denkmalgeschützte Borstei-Siedlung und Genossenschaftsbauten der Nachkriegszeit bis zu Gewerbeflächen entlang der Dachauer Straße und neuen Wohnquartieren.

Dieser Beitrag erklärt, warum gerade diese Vielfalt an Gebäudetypen in Moosach dazu führen kann, dass ein typisiert ermittelter Finanzamtswert vom tatsächlichen Marktwert abweicht, wie der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 Bewertungsgesetz (BewG) funktioniert und welche weiteren Anlässe neben Erbschaft und Schenkung eine Immobilienbewertung gegenüber dem Finanzamt erfordern können. Immobilienbewertung Michael Hercog ist in Moosach als Teil des erweiterten Tätigkeitsgebiets aktiv und erstellt Gutachten für steuerliche Bewertungsanlässe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Finanzamt ermittelt Immobilienwerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer meist über standardisierte, typisierende Verfahren, die von Gebäude zu Gebäude unterschiedlich gut passen.
  • Moosach reicht von der denkmalgeschützten Borstei über Genossenschaftssiedlungen bis zu Gewerbe- und Mischlagen – diese Unterschiede wirken sich auf die Bewertung aus.
  • Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig ein Gutachten einer staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen.
  • Neben Erbschaft und Schenkung kommen auch die Kaufpreisaufteilung für die Abschreibung und der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer als Bewertungsanlässe in Betracht.
  • Gegen den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch möglich (§ 355 Abs. 1 AO) – die genaue Fristberechnung gehört in die Hände eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts.
  • Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert.
  • Eine Immobilienbewertung fürs Finanzamt ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine bautechnische Begutachtung akuter Bauschäden.

Warum das Finanzamt bei Erbschaft, Schenkung und weiteren Anlässen einen Immobilienwert ermittelt

Erbschaft- und Schenkungsteuer werden auf den Wert des übertragenen Vermögens erhoben. Bei einer Immobilie liegt anders als bei einem Verkauf kein Kaufpreis vor, an dem sich der Wert unmittelbar ablesen ließe. Das Finanzamt stellt den Wert deshalb im Rahmen der sogenannten Bedarfsbewertung eigenständig fest und erlässt dazu einen gesonderten Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert, der dem eigentlichen Steuerbescheid vorausgeht.

Für Eigentümer in Moosach ist wichtig zu verstehen: Dieser Grundbesitzwert ist nicht automatisch identisch mit dem Verkehrswert nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Beide Werte sollen denselben wirtschaftlichen Maßstab – den gemeinen Wert – abbilden, folgen aber unterschiedlichen Regelwerken. Während der Grundbesitzwert aus typisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes stammt, berücksichtigt ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und der Immobilienwertermittlungsverordnung die individuellen Merkmale eines Objekts in der Regel detaillierter.

Moosach zwischen Dorfkern, Borstei und Gewerbegebiet: ein Stadtbezirk mit sehr unterschiedlicher Bausubstanz

Moosach zählt zu den 25 offiziellen Münchner Stadtbezirken und wurde 1913 als damals eigenständige Gemeinde nach München eingemeindet. Nach der Neugliederung der Münchner Stadtbezirke im Jahr 1996 bildet Moosach seither wieder einen eigenen Stadtbezirk, der im Wesentlichen dem Gebiet der historischen Gemeinde entspricht. Diese lange, eigenständige Entwicklung spiegelt sich bis heute in einer baulich sehr heterogenen Struktur wider, die für die Immobilienbewertung unmittelbar relevant ist.

Der historische Dorfkern rund um den Moosacher St.-Martins-Platz

Im Bereich des alten Dorfkerns finden sich teils kleinteilige, historisch gewachsene Grundstücke mit unterschiedlichen Baualtersklassen. Hier prallen ältere, teils sanierungsbedürftige Gebäude auf punktuelle Neubauten und Lückenschließungen, was einheitliche Vergleichswerte erschwert.

Die denkmalgeschützte Borstei: Besonderheiten für die Bewertung

Die Borstei ist eine denkmalgeschützte Wohnsiedlung in Moosach, die zwischen 1924 und 1929 errichtet wurde und mit ihren zahlreichen Innenhöfen und Grünflächen ein eigenständiges städtebauliches Ensemble bildet. Für Eigentumswohnungen in der Borstei kann der Denkmalschutz einerseits einen besonderen Werterhalt begünstigen, andererseits bestehen regelmäßig Auflagen für bauliche Veränderungen, die bei einer Bewertung berücksichtigt werden müssen. Ein typisiertes Vergleichswertverfahren, das auf gewöhnliche Geschosswohnungen zugeschnitten ist, bildet solche Besonderheiten nur eingeschränkt ab.

Genossenschafts- und Siedlungsbauten der Nachkriegszeit

Große Teile Moosachs sind durch Siedlungsbauten und Genossenschaftswohnungen der Nachkriegszeit geprägt. Bei diesen Objekten spielen neben dem reinen Baujahr häufig Modernisierungsstand, energetischer Zustand und etwaige Erbbaurechts- oder Nutzungsbindungen eine Rolle, die in einem pauschalen Verfahren kaum individuell gewichtet werden.

Gewerbe- und Mischlagen entlang Dachauer Straße und Hartmannshofer Straße

Entlang der Dachauer Straße und im Bereich der Hartmannshofer Straße finden sich Gewerbe- und Mischnutzungen, teils in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung. Für vermietete Gewerbeobjekte oder gemischt genutzte Gebäude kommt häufig das Ertragswertverfahren zum Tragen, dessen pauschalisierte Ansätze bei ungewöhnlichen Mietstrukturen oder Leerstand besonders deutlich vom tatsächlich erzielbaren Marktwert abweichen können.

Neubauquartiere und Nachverdichtung

In neueren Wohnquartieren und bei Nachverdichtungsprojekten liegen häufig noch wenige vergleichbare Transaktionen vor, sodass das Vergleichswertverfahren mitunter auf Daten aus benachbarten Lagen zurückgreifen muss, die nicht in jedem Fall exakt passen.

Warum die typisierten Bewertungsverfahren des Finanzamts diese Vielfalt nicht immer abbilden

Das Bewertungsgesetz sieht für die steuerliche Bedarfsbewertung typisierte Verfahren vor, die auf eine Vielzahl von Objekten gleichermaßen anwendbar sein sollen. Das erleichtert dem Finanzamt die Bewertung in der Masse der Fälle, kann aber gerade bei den in Moosach vorkommenden Sonderformen zu Werten führen, die über dem tatsächlich erzielbaren Marktwert liegen.

Vergleichswert- und Sachwertverfahren bei Wohnimmobilien

Bei Eigentumswohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäusern wird vorrangig auf Vergleichswerte zurückgegriffen, sofern geeignete Daten der Gutachterausschüsse vorliegen. Fehlen ausreichende Vergleichswerte, etwa bei denkmalgeschützten Sonderobjekten wie in der Borstei, kommt häufig das Sachwertverfahren zur Anwendung, das sich am Bodenwert und am über Normalherstellungskosten ermittelten Gebäudewert orientiert. Denkmalschutzauflagen, ein ungewöhnlicher Grundriss oder ein besonders guter beziehungsweise schlechter Erhaltungszustand lassen sich darin nur begrenzt abbilden.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren bei vermieteten und gemischt genutzten Objekten

Für vermietete Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude entlang der Gewerbeachsen setzt das Finanzamt in der Regel das vereinfachte Ertragswertverfahren ein, das aus nachhaltig erzielbarer Miete und einem gesetzlich vorgegebenen Kapitalisierungsfaktor einen Wert ableitet. Eine vom Marktniveau abweichende Ist-Miete, Leerstand in Gewerbeeinheiten oder ein konkreter Sanierungsstau bleiben dabei häufig nur typisiert berücksichtigt.

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG

Für genau solche Abweichungen hat der Gesetzgeber eine Öffnungsklausel vorgesehen. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Alternativ kommt ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. BauGB infrage.

Der gemeine Wert ist inhaltlich eng an den Verkehrswertbegriff aus § 194 BauGB angelehnt: den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Liegt ein so nachgewiesener Wert unterhalb des vom Finanzamt typisiert ermittelten Grundbesitzwerts, kann dies regelmäßig bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer berücksichtigt werden.

Eine realistische Erwartungshaltung bleibt wichtig: Ein Gutachten liefert eine fachlich begründete, methodisch nachvollziehbare Werteinschätzung. Eine pauschale Zusage, dass das Finanzamt jeden vorgelegten Wert in jedem Fall unverändert übernimmt, lässt sich seriös nicht treffen – die Finanzverwaltung prüft das Gutachten im Einzelfall.

Welche Anlässe über die Erbschaft- und Schenkungsteuer hinaus relevant sein können

Eine Immobilienbewertung gegenüber dem Finanzamt beschränkt sich nicht ausschließlich auf Erbfälle und Schenkungen. In der Praxis treten in Moosach vor allem drei weitere Konstellationen auf.

Kaufpreisaufteilung für die steuerliche Abschreibung

Beim Kauf einer vermieteten Immobilie muss der Gesamtkaufpreis für die Abschreibung in einen Boden- und einen Gebäudeanteil aufgeteilt werden, da nur der Gebäudeanteil abgeschrieben werden kann. Die Finanzverwaltung stellt dafür eine eigene Arbeitshilfe zur Verfügung, die in vielen Fällen zu einem aus Sicht der Eigentümer ungünstig niedrigen Gebäudeanteil führt. Ein fundiertes Gutachten zur Kaufpreisaufteilung kann diese Aufteilung auf Grundlage der tatsächlichen Objektmerkmale nachvollziehbar begründen.

Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) kann anstelle der gesetzlich typisierten Absetzung für Abnutzung (AfA) die der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes entsprechende höhere Abschreibung angesetzt werden, wenn diese kürzere Nutzungsdauer dargelegt wird. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass sich Steuerpflichtige jeder im Einzelfall geeigneten sachverständigen Methode bedienen können; ein Gutachten, das sich am Modell der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert, kann dafür regelmäßig geeignet sein. Gerade bei den älteren Siedlungs- und Genossenschaftsbauten in Moosach kann die tatsächliche Restnutzungsdauer von der pauschalen gesetzlichen Annahme abweichen.

Vermögensaufstellungen, Pflegschaft und Betreuung

Auch außerhalb klassischer Steueranlässe verlangen Gerichte, Betreuer oder Nachlassverwalter mitunter eine nachvollziehbare Immobilienbewertung, etwa für Vermögensaufstellungen im Rahmen einer Pflegschaft oder rechtlichen Betreuung.

Ablauf einer Immobilienbewertung für das Finanzamt in Moosach

Der Weg von der ersten Kontaktaufnahme bis zum fertigen Gutachten folgt in der Regel einem strukturierten Ablauf:

  1. Erstgespräch und Einordnung: Klärung des Anlasses – Erbschaft, Schenkung, Kaufpreisaufteilung oder Restnutzungsdauer – sowie eines bereits vorliegenden Feststellungsbescheids und der verbleibenden Frist.
  2. Unterlagenprüfung: Sichtung von Grundbuchauszug, Lageplan, Baubeschreibung, Teilungserklärung und gegebenenfalls Denkmalschutzauflagen.
  3. Objektbesichtigung: Begehung der Immobilie in Moosach zur Erfassung von Zustand, Ausstattung, Grundriss und Besonderheiten wie Denkmalschutz oder gemischter Nutzung.
  4. Anwendung der passenden Wertermittlungsverfahren: Vergleichswert-, Sach- oder Ertragswertverfahren je nach Objektart auf Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung.
  5. Gutachtenerstellung: Nachvollziehbare schriftliche Dokumentation der Wertermittlung mit allen methodischen Grundlagen.
  6. Übergabe und Einreichung: Vorlage des Gutachtens als Nachweis beim Finanzamt, in der Regel im Rahmen des laufenden Feststellungs- oder Einspruchsverfahrens.

Welche Unterlagen für die Bewertung wichtig sind

Je vollständiger die Unterlagen zu Beginn vorliegen, desto zügiger lässt sich die Bewertung durchführen. Typischerweise relevant sind unter anderem:

  • aktueller Grundbuchauszug mit Angaben zu Eigentum, Lasten und Rechten
  • Lageplan beziehungsweise amtlicher Katasterauszug
  • Baubeschreibung, Baupläne oder Bauakte, sofern vorhanden
  • Wohn- und Nutzflächenberechnung
  • bei Eigentumswohnungen, insbesondere in der Borstei: Teilungserklärung und etwaige Denkmalschutzauflagen
  • bei vermieteten oder gemischt genutzten Objekten: Mietverträge und eine Aufstellung der Jahresrohmiete
  • Angaben zu Modernisierungen, Sanierungen oder bekannten Mängeln
  • der Feststellungsbescheid des Finanzamts über den Grundbesitzwert, falls bereits erteilt

Fristen: Was beim Feststellungsbescheid zu beachten ist

Gegen den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch möglich (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Diese Monatsfrist beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Bescheids. Wie der Zugang im Einzelfall zu berechnen ist und ob Besonderheiten – etwa eine Zustellung über einen Steuerberater – zu beachten sind, sollte verbindlich mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt geklärt werden, da ein Fristversäumnis gravierende Folgen haben kann.

In der Praxis empfiehlt es sich, bei einem als zu hoch empfundenen Grundbesitzwert möglichst unmittelbar nach Erhalt des Bescheids sowohl steuerlichen Rat einzuholen als auch die Beauftragung eines Gutachtens zu prüfen, da Besichtigung, Unterlagenprüfung und Ausarbeitung Zeit benötigen.

Honorar und Kostenrahmen einer Immobilienbewertung fürs Finanzamt

Die Kosten einer Immobilienbewertung richten sich nach dem konkreten Aufwand und lassen sich nicht pauschal als Gesamtsumme nennen, da sie von der Gutachtenform, der Objektart und -größe, vorhandenen Rechten und Lasten, dem Zustand der Immobilie, dem Umfang der verfügbaren Unterlagen sowie Nebenkosten abhängen. Als Orientierung gilt bei Immobilienbewertung Michael Hercog ein Stundensatz von 196,00 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer sowie Fahrtkosten von 0,80 Euro pro Kilometer zzgl. Mehrwertsteuer; üblicherweise wird jedoch vorab ein Festhonorar vereinbart. Die konkreten Kosten beziehungsweise ein mögliches Festhonorar lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie, der Unterlagen und des Bewertungsanlasses einschätzen.

Vereinfachtes Beispiel: Eine Eigentumswohnung in der Borstei und ein Gewerbehof an der Dachauer Straße

Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht und stellt keinen realen Fall dar. Eine Eigentumswohnung in der denkmalgeschützten Borstei wird vererbt. Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert über ein typisiertes Vergleichswertverfahren an, das auf gewöhnliche Geschosswohnungen zugeschnitten ist und die Nutzungsauflagen des Denkmalschutzes nicht eigenständig berücksichtigt. Eine Begutachtung kann diese Besonderheit methodisch einordnen und gegebenenfalls einen abweichenden gemeinen Wert begründen.

Parallel dazu wird ein gemischt genutzter Gewerbehof an der Dachauer Straße im Rahmen einer Vermögensaufstellung bewertet. Hier kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren zum Tragen, das die tatsächliche Vermietungssituation mit mehreren kleinen Gewerbeeinheiten und einem Leerstandsanteil nur typisiert abbildet. Beide Fälle zeigen, dass dieselbe gesetzliche Systematik je nach Gebäudetyp zu sehr unterschiedlichen Ausgangssituationen führen kann.

Typische Fehler, die Eigentümer in Moosach vermeiden sollten

  • Die Einspruchsfrist wird verpasst, weil der Bescheid liegen bleibt oder die Frist falsch berechnet wird.
  • Besonderheiten wie Denkmalschutz, Erbbaurechte oder eine gemischte Nutzung werden in einem Einspruch nicht ausreichend dokumentiert.
  • Es wird lediglich ein unverbindlicher Online-Wertrechner oder eine Maklereinschätzung vorgelegt, die den Anforderungen von § 198 Abs. 2 BewG nicht entspricht.
  • Bodenrichtwert und tatsächlicher Immobilienwert werden gleichgesetzt, obwohl ein Bodenrichtwert stets nur ein durchschnittlicher Orientierungswert für eine Bodenrichtwertzone ist.
  • Steuerliche und bewertungstechnische Fragen werden getrennt statt gemeinsam mit Steuerberater und Sachverständigem abgestimmt.

Belastbare Aussagen zu konkreten Bodenrichtwerten für einzelne Straßenzüge in Moosach sind ohne Einsichtnahme in die aktuellen Daten des Gutachterausschusses beziehungsweise von BORIS Bayern nicht seriös möglich und werden an dieser Stelle bewusst nicht genannt.

Was eine Immobilienbewertung fürs Finanzamt nicht ersetzt

Eine Immobilienbewertung zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts oder zur Kaufpreisaufteilung ist eine Wertermittlung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Fragen zur konkreten Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, zu Freibeträgen, Fristen oder Gestaltungsmöglichkeiten gehören in die Hände eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts. Ebenso wichtig ist die fachliche Abgrenzung auf der baulichen Seite: Michael Hercog ist Sachverständiger für Immobilienbewertung, nicht Bausachverständiger für die Begutachtung akuter Bauschäden oder für die bautechnische Baubegleitung von Neubauten. Werden bei einer Besichtigung Hinweise auf gravierende bauliche Mängel sichtbar, sollte dafür zusätzlich ein spezialisierter Bausachverständiger hinzugezogen werden.

Häufige Fragen

Warum weicht der Finanzamtswert gerade bei Objekten in der Borstei häufiger vom Marktwert ab?

Die typisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes sind auf gewöhnliche Geschosswohnungen zugeschnitten. Denkmalschutzauflagen und die besondere städtebauliche Struktur der Borstei lassen sich darin nur eingeschränkt abbilden, sodass sich im Einzelfall eine Abweichung zum tatsächlich erzielbaren Marktwert ergeben kann.

Muss ich den vom Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert einfach akzeptieren?

Nein. Nach § 198 Abs. 2 BewG besteht die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten eines dafür zugelassenen Sachverständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses nachzuweisen. Ob sich dieser Weg lohnt, hängt von der Höhe der Abweichung und den Gutachtenkosten im Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis ab.

Welche Qualifikation muss ein Gutachter für das Finanzamt haben?

Infrage kommen der zuständige Gutachterausschuss oder Personen, die staatlich, staatlich anerkannt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert als Sachverständige für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert sind. Michael Hercog ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert.

Ist Immobilienbewertung Michael Hercog auch für Moosach zuständig, obwohl dort kein eigener Standort besteht?

Ja. Veröffentlichte Standorte bestehen in München, Grasbrunn und Haar. Moosach gehört als Münchner Stadtbezirk zum erweiterten Tätigkeitsgebiet, in dem Bewertungen regelmäßig vor Ort durchgeführt werden.

Wird ein vorgelegtes Gutachten vom Finanzamt automatisch übernommen?

Nein. Die Finanzverwaltung prüft ein vorgelegtes Gutachten im Einzelfall. Eine pauschale Garantie, dass ein bestimmter Wert in jedem Fall unverändert anerkannt wird, lässt sich seriös nicht geben – entscheidend sind eine nachvollziehbare Methodik und eine vollständige Dokumentation.

Gilt der Nachweis nach § 198 BewG auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten, nicht nur im Erbfall?

Ja. § 198 Abs. 2 BewG gilt sowohl für die Bedarfsbewertung im Erbfall als auch bei Schenkungen, da beide Vorgänge erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerlich grundsätzlich nach denselben Bewertungsregeln behandelt werden.

Lohnt sich eine Immobilienbewertung auch bei einer vergleichsweise kleinen Eigentumswohnung in Moosach?

Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Differenz zwischen dem vom Finanzamt ermittelten Wert und dem realistisch erzielbaren Marktwert sowie von den zu erwartenden Gutachtenkosten. Eine erste Einschätzung dazu lässt sich in einem unverbindlichen Erstgespräch vornehmen.

Kann ich ein Gutachten zur Restnutzungsdauer auch für einen älteren Siedlungsbau in Moosach nutzen?

Grundsätzlich kann nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bei entsprechendem Nachweis eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden, wenn diese von der gesetzlich typisierten Annahme abweicht. Ob dies im Einzelfall sachlich begründet ist, zeigt erst die Begutachtung des konkreten Objekts; eine konkrete Steuerersparnis lässt sich seriös nicht vorab zusagen.

Benötige ich für die Kaufpreisaufteilung zusätzlich einen Steuerberater?

In vielen Fällen ist das sinnvoll. Das Gutachten liefert die begründete Aufteilung in Boden- und Gebäudeanteil, während die steuerliche Einordnung und die Abstimmung mit dem Finanzamt in der Regel in den Aufgabenbereich eines Steuerberaters fallen.

Was passiert, wenn das eigene Gutachten einen höheren Wert ergibt als der vom Finanzamt angesetzte Wert?

Dieses Risiko besteht grundsätzlich, da ein Gutachten eine unabhängige, methodisch fundierte Einschätzung liefert und kein auf ein gewünschtes Ergebnis hin erstelltes Dokument ist. Eine grobe Einschätzung der Ausgangslage kann bereits im Erstgespräch erfolgen, eine abschließende Aussage liefert aber erst die vollständige Bewertung.

Nächste Schritte für Eigentümer in Moosach

Wer in Moosach einen aus eigener Sicht zu hohen Feststellungsbescheid erhalten hat oder eine Kaufpreisaufteilung beziehungsweise ein Restnutzungsdauergutachten prüfen möchte, sollte zunächst die verbleibende Frist mit einem Steuerberater klären und parallel die Unterlagen zur Immobilie zusammenstellen: Grundbuchauszug, Lageplan, Baubeschreibung sowie bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung. Auf dieser Grundlage lässt sich in einem Erstgespräch einschätzen, ob eine Immobilienbewertung zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 Abs. 2 BewG oder für einen anderen steuerlichen Anlass sinnvoll erscheint.

Einen vertiefenden Blick auf die Auswahl eines geeigneten Gutachters für das Finanzamt bietet der Beitrag Gutachter Finanzamt Immobilie Neuhausen-Nymphenburg. Einen grundlegenden Überblick zum Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB liefert der Beitrag Verkehrswertgutachten München. Weitere Informationen zu Immobilienbewertung Michael Hercog sind auf der Startseite zusammengefasst.

Immobilienbewertung Michael Hercog unterstützt Eigentümer, Erben und Beschenkte in München und im Münchner Umland bei der nachvollziehbaren Wertermittlung ihrer Immobilie für steuerliche Bewertungsanlässe. Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Telefon: +49 89 829 88 059 · E-Mail: info@immobewertung-hercog.de

Über den Autor: Michael Hercog ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und im Rahmen von Immobilienbewertung Michael Hercog für professionelle Immobilienbewertungen und Gutachten tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für private, steuerliche, erbrechtliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Auf dem bestehenden Unternehmensauftritt wird eine Tätigkeit von über 15 Jahren kommuniziert. Immobilienbewertung Michael Hercog ist insbesondere in München und im Münchner Umland tätig. Veröffentlichte Standorte befinden sich in München, Grasbrunn und Haar.

Michael Hercog

Ihr DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS) zertifiziertes Sachverständigenbüro

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