Gutachten § 198 BewG in Poing: Vom Steuerbescheid zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Gutachten § 198 BewG in Poing: Vom Steuerbescheid zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Wenn das Finanzamt für eine Immobilie in Poing einen Grundbesitzwert feststellt, der aus Sicht der Eigentümer oder Erben deutlich über dem tatsächlich erzielbaren Marktwert liegt, stellt sich eine konkrete Frage: Lässt sich dieser Wert noch korrigieren, und wie viel Zeit bleibt dafür? § 198 BewG eröffnet dafür einen gesetzlich vorgesehenen Weg, den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, unter anderem durch das Gutachten eines hierfür zertifizierten Sachverständigen. Dieser Beitrag begleitet den Weg vom Eingang des Steuerbescheids bis zur Einreichung des Gutachtens beim Finanzamt Schritt für Schritt und ordnet ein, worauf es in jeder Phase ankommt, mit Bezug auf Poing im Landkreis Ebersberg.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 198 Abs. 1 BewG erlaubt es, einen niedrigeren gemeinen Wert statt des typisiert festgestellten Grundbesitzwerts anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige diesen Wert nachweist.
  • Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist.
  • Der Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid ist gemäß § 355 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen; bei dieser Frist ist die Zugangsfiktion nach § 122 AO zu beachten.
  • Poing liegt im Landkreis Ebersberg östlich von München und ist über die S-Bahn-Linie S2 direkt mit München verbunden; es gehört zum Tätigkeitsgebiet von Immobilienbewertung Michael Hercog, ist jedoch kein Standort im Sinne einer eigenen Niederlassung.
  • Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und erstellt Gutachten, die dem Finanzamt als Nachweis vorgelegt werden können.
  • Ob sich ein Gutachten lohnt, hängt vom Einzelfall ab: Objektart, Höhe der Differenz zum festgestellten Wert, Unterlagenlage und verbleibende Frist spielen zusammen.

Schritt 1: Der Steuerbescheid vom Finanzamt trifft ein

Am Anfang steht in aller Regel ein Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert, etwa im Zusammenhang mit einer Erbschaft, einer Schenkung oder einer anderen steuerlich relevanten Übertragung einer Immobilie in Poing. Das Finanzamt ermittelt diesen Wert nicht durch eine individuelle Besichtigung, sondern über ein typisiertes, gesetzlich vorgegebenes Massenverfahren. Für Eigentümer und Erben ist dieser Bescheid häufig der erste Moment, in dem sie sich überhaupt mit der Frage des steuerlichen Immobilienwerts auseinandersetzen müssen.

Wie der typisierte Wert nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG entsteht

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für weitere steuerliche Zwecke wird der Wert von Grundstücken nach den typisierenden Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes ermittelt, je nach Grundstücksart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Diese Verfahren arbeiten mit pauschalierten Ansätzen wie Bodenrichtwerten, durchschnittlichen Bewirtschaftungskosten oder normierten Herstellungskosten, damit die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Objekten nach einheitlichen Maßstäben bewerten kann. Für ein konkretes Einzelobjekt in Poing bilden diese Pauschalansätze die tatsächliche Beschaffenheit nicht immer vollständig ab.

Warum der festgestellte Wert oft über dem tatsächlichen Marktwert liegt

Ein typisiertes Verfahren kann objektspezifische Besonderheiten nur begrenzt berücksichtigen: einen bestehenden Sanierungsstau, einen ungünstigen Grundriss, Lärm- oder Altlastenproblematiken, ein eingeschränktes Baurecht, Rechte Dritter wie Wohnrechte oder Nutzungsbeschränkungen, oder auch eine im Vergleich zu Nachbarobjekten schwächere Lage innerhalb der Gemeinde. Liegt der festgestellte Wert deutlich über dem, was für die Immobilie am Markt tatsächlich realistisch wäre, entsteht eine Differenz, die sich steuerlich unmittelbar auf die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- oder Schenkungsteuer auswirkt.

Schritt 2: Die Einspruchsfrist richtig berechnen

Wer den festgestellten Wert für zu hoch hält, muss die zur Verfügung stehende Zeit kennen und im Blick behalten. Anders als bei der inhaltlichen Prüfung des Werts selbst ist die Frist eine rein formale, aber entscheidende Hürde: Wird sie versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig, und eine spätere Korrektur ist nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.

Ein Monat nach Bekanntgabe: § 355 AO

Nach § 355 der Abgabenordnung ist der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, zu dem auch der Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert zählt, innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe einzulegen. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum, das oben auf dem Schreiben steht, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Bekanntgabe.

Zugangsfiktion nach § 122 AO

Bei Bescheiden, die auf dem Postweg versendet werden, gilt eine gesetzliche Zugangsfiktion nach § 122 AO: Der Bescheid gilt an einem festgelegten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, unabhängig davon, wann er tatsächlich im Briefkasten lag. Eigentümer und Erben in Poing sollten den Posteingang und das Bescheiddatum daher sorgfältig dokumentieren, um die Monatsfrist korrekt zu berechnen. Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig fachlichen Rat einzuholen, etwa bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, da Immobilienbewertung Michael Hercog als Sachverständigenbüro keine Rechts- oder Steuerberatung erteilt.

Schritt 3: Die Entscheidung für ein Gutachten nach § 198 BewG

Ist die Frist erkannt und steht fest, dass eine Korrektur angestrebt werden soll, folgt die inhaltliche Weichenstellung: Auf welchem Weg lässt sich der niedrigere gemeine Wert gegenüber dem Finanzamt nachweisen?

Was § 198 Abs. 1 BewG für Eigentümer und Erben bedeutet

§ 198 Abs. 1 BewG stellt klar, dass der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert ansetzen kann, wenn er diesen nachweist. Der gemeine Wert beschreibt dabei den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Die Beweislast liegt damit beim Steuerpflichtigen: Ohne einen tragfähigen Nachweis bleibt es beim typisiert festgestellten Wert.

Die anerkannten Nachweiswege nach § 198 Abs. 2 BewG

§ 198 Abs. 2 BewG benennt die Wege, über die dieser Nachweis regelmäßig geführt werden kann: ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses nach den §§ 192 ff. BauGB, ein Gutachten einer Person, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist, oder ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag tatsächlich erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück. In der Praxis entscheiden sich Eigentümer und Erben in Poing meist für den zweiten Weg, das Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen, da ein zeitnaher Verkauf oft nicht vorliegt und der Gutachterausschuss nicht immer kurzfristig zur Verfügung steht.

Schritt 4: Beauftragung eines zertifizierten Sachverständigen

Nach der Entscheidung für den Weg über ein Sachverständigengutachten folgt die konkrete Beauftragung.

Warum die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 relevant ist

Für den Nachweis nach § 198 Abs. 2 BewG kommt es auf die Qualifikation der begutachtenden Person an. Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Diese Norm regelt die Zertifizierung von Personen und unterscheidet sich von einer Akkreditierung der Zertifizierungsstelle durch die DAkkS: Die Zertifizierungsstelle zertifiziert die Person, die DAkkS akkreditiert die Zertifizierungsstelle. Eine pauschale Aussage, das Unternehmen selbst sei “von der DAkkS zertifiziert”, wäre fachlich unpräzise und wird hier bewusst vermieden.

Erstgespräch, Unterlagen und Terminvereinbarung

Am Anfang steht ein Erstgespräch, in dem der Bewertungsanlass, die verbleibende Frist und die vorhandenen Unterlagen besprochen werden: der Feststellungsbescheid, ein aktueller Grundbuchauszug, Grundrisse und Wohnflächenberechnungen, Angaben zu Baujahr und etwaigen Modernisierungen sowie bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung. Je vollständiger die Unterlagen zu Beginn vorliegen, desto reibungsloser lässt sich der weitere Ablauf innerhalb der verbleibenden Frist planen.

Schritt 5: Ablauf der Begutachtung vor Ort in Poing

Ein Nachweis nach § 198 Abs. 2 BewG setzt eine nachvollziehbare, auf das konkrete Objekt bezogene Wertermittlung voraus. Dafür ist eine Besichtigung des Objekts in aller Regel erforderlich.

Ortsbesichtigung und Objektaufnahme

Bei der Besichtigung werden Zustand, Ausstattung, Grundriss, Baujahr, etwaige Mängel sowie besondere Merkmale wie Lärmbelastung, Zuschnitt des Grundstücks oder Lagebesonderheiten innerhalb der Gemeinde erfasst. Diese Angaben fließen zusammen mit den amtlichen Daten, etwa zu Bodenrichtwerten, in die weitere Wertermittlung ein, sofern für die konkrete Lage belastbare aktuelle Daten vorliegen. Ein Bodenrichtwert ist dabei stets nur ein Baustein und nicht mit dem Immobilienwert selbst gleichzusetzen.

Besonderheiten unterschiedlicher Immobilienarten in Poing

Poing ist geprägt von einer Mischung aus Einfamilien- und Doppelhäusern, Reihenhäusern, Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie einzelnen unbebauten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken. Je nach Objektart kommt ein unterschiedliches Bewertungsverfahren zur Anwendung: Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen steht meist das Vergleichswertverfahren im Vordergrund, bei vermieteten Mehrfamilienhäusern das Ertragswertverfahren, bei unbebauten Grundstücken häufig ein bodenwertorientierter Ansatz. Diese Unterscheidung ist auch deshalb wichtig, weil das Finanzamt bei der typisierten Feststellung ebenfalls nach Grundstücksart unterscheidet und ein Gegengutachten diese Differenzierung nachvollziehbar aufgreifen muss.

Schritt 6: Erstellung und Aufbau des Gutachtens

Im Anschluss an die Besichtigung wird das eigentliche Gutachten erstellt. Es dokumentiert die Grundlagen der Bewertung nachvollziehbar: den Bewertungsanlass und -stichtag, die Objektbeschreibung, das angewandte Verfahren, die herangezogenen Daten und Vergleichswerte sowie die daraus abgeleitete Wertermittlung. Eine nachvollziehbare, transparente Dokumentation ist wichtig, damit die Bewertungsgrundlagen für das Finanzamt im Rahmen seiner Prüfung erkennbar und überprüfbar bleiben. Je nach Bewertungsanlass kann dabei ein vollständiges Gutachten oder eine kompaktere Wertexpertise sinnvoll sein; welche Form im Einzelfall angemessen ist, ergibt sich aus dem Erstgespräch.

Schritt 7: Einreichung beim Finanzamt und weiterer Ablauf

Das fertige Gutachten wird zusammen mit dem Einspruch oder im laufenden Feststellungsverfahren beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

Was nach der Einreichung passiert

Das Finanzamt prüft das vorgelegte Gutachten im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit. Ein nach § 198 Abs. 2 BewG erstelltes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen kann regelmäßig als Nachweis dienen und eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung des niedrigeren Werts darstellen. Eine pauschale, automatische Anerkennung ist damit nicht verbunden; die Finanzbehörde bewertet die vorgelegten Unterlagen eigenständig und kann bei Unklarheiten Rückfragen stellen.

Wenn das Finanzamt Rückfragen stellt

Kommt es zu Rückfragen, etwa zu einzelnen Ansätzen im Gutachten oder zu herangezogenen Vergleichsdaten, lassen sich diese in der Regel durch ergänzende Erläuterungen klären. Bleiben die Positionen inhaltlich weit auseinander, ist der weitere Weg, etwa ein Rechtsbehelfsverfahren, eine Frage der steuerlichen und rechtlichen Beratung und liegt außerhalb der gutachterlichen Tätigkeit von Immobilienbewertung Michael Hercog.

Typische Anlässe für ein Gutachten nach § 198 BewG in Poing

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist kein Selbstzweck, sondern knüpft an einen konkreten steuerlichen Anlass an.

Erbschaft und Erbengemeinschaften

Bei einer Erbschaft wird der Grundbesitzwert für die Erbschaftsteuer festgestellt. Erben, häufig auch mehrere Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemeinsam, können ein Interesse daran haben, einen zu hoch angesetzten Wert zu korrigieren, bevor die Erbschaftsteuer endgültig festgesetzt wird. Innerhalb einer Erbengemeinschaft ist zudem relevant, dass der Nachweis einheitlich für das gesamte Objekt geführt wird, auch wenn mehrere Erben steuerlich getrennt veranlagt werden.

Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

Bei einer Schenkung, etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, gilt grundsätzlich dieselbe Systematik: Der Grundbesitzwert wird zum Stichtag der Schenkung festgestellt, und auch hier kann ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG nachgewiesen werden. Wer eine Schenkung plant, kann ein Gutachten auch vorbereitend einholen, um die steuerliche Bemessungsgrundlage frühzeitig realistisch einschätzen zu können.

Weitere Anlässe

Auch außerhalb von Erbschaft und Schenkung kann ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts relevant werden, etwa bei der Bewertung für Vermögensaufstellungen, im Rahmen einer Pflegschaft oder Betreuung, oder wenn eine Immobilie im Zusammenhang mit einer Scheidung beziehungsweise Vermögensauseinandersetzung steuerlich bewertet werden muss.

Poing im Tätigkeitsgebiet von Immobilienbewertung Michael Hercog

Poing liegt im Landkreis Ebersberg, östlich von München, und ist über die S-Bahn-Linie S2 direkt mit München verbunden. Die Gemeinde gehört zum Münchner Umland und damit zum Tätigkeitsgebiet von Immobilienbewertung Michael Hercog. Veröffentlichte Standorte des Sachverständigenbüros befinden sich in München, Grasbrunn und Haar; Poing selbst ist kein eigener Standort im Sinne einer Niederlassung. Begutachtungen vor Ort in Poing werden im Rahmen des Einzugsgebiets durchgeführt, ohne dass dort ein eigenes Büro besteht.

Honorar und Kosten eines Gutachtens nach § 198 BewG

Die Kosten eines Gutachtens richten sich nach Gutachtenform, Objektart und -größe, bestehenden Rechten und Lasten, dem Zustand der Immobilie, dem Umfang der vorhandenen Unterlagen sowie dem damit verbundenen Aufwand. Veröffentlicht ist ein Stundensatz von 196,00 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer sowie Pkw-Fahrtkosten von 0,80 Euro pro Kilometer zzgl. Mehrwertsteuer; üblicherweise wird jedoch vorab ein Festhonorar vereinbart, das auf den konkreten Auftrag abgestimmt ist. Eine konkrete Gesamtsumme für ein Gutachten lässt sich ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht seriös nennen. Die konkreten Kosten beziehungsweise ein mögliches Festhonorar lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie, der Unterlagen und des Bewertungsanlasses einschätzen.

Typische Fehler beim Fristenlauf und beim Nachweis vermeiden

  • Die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO wird falsch berechnet, weil das Datum auf dem Bescheid statt der tatsächlichen Bekanntgabe nach § 122 AO zugrunde gelegt wird.
  • Es wird zu lange gewartet, bis ein Sachverständiger beauftragt wird, sodass für Besichtigung, Bewertung und Gutachtenerstellung innerhalb der Frist kein ausreichender Zeitpuffer mehr bleibt.
  • Es werden unvollständige Unterlagen eingereicht, etwa ohne aktuellen Grundbuchauszug oder ohne Angaben zu Modernisierungen, was die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens schwächt.
  • Ein Bodenrichtwert wird mit dem Immobilienwert gleichgesetzt, obwohl er nur einen von mehreren Bausteinen der Wertermittlung darstellt.
  • Es wird erwartet, dass das Finanzamt ein Gutachten automatisch und ohne eigene Prüfung übernimmt, obwohl es sich dabei um eine eigenständige Entscheidungsgrundlage und nicht um eine Bindung handelt.
  • Steuerliche oder rechtliche Detailfragen, etwa zur Aufteilung innerhalb einer Erbengemeinschaft, werden allein mit dem Sachverständigenbüro geklärt, obwohl hierfür ein Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen ist.

Häufige Fragen

Was bedeutet der gemeine Wert im Sinne von § 198 BewG?

Der gemeine Wert entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag für die Immobilie zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, etwa ein besonders dringender Verkaufswunsch, bleiben dabei außer Betracht.

Wie viel Zeit bleibt für den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid?

Nach § 355 AO beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Bei postalischer Zustellung ist zusätzlich die gesetzliche Zugangsfiktion nach § 122 AO zu berücksichtigen, die den Zeitpunkt der Bekanntgabe bestimmt.

Wer kann ein Gutachten nach § 198 Abs. 2 BewG erstellen?

Infrage kommen der zuständige Gutachterausschuss sowie Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden sind. Michael Hercog ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert.

Wird ein Gutachten nach § 198 BewG vom Finanzamt automatisch anerkannt?

Nein. Das Finanzamt prüft das vorgelegte Gutachten im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit. Ein Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen kann regelmäßig als Nachweis dienen und eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen, eine pauschale, automatische Anerkennung gibt es jedoch nicht.

Kann auch ein tatsächlicher Verkaufspreis als Nachweis dienen?

Ja. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag tatsächlich erzielter Kaufpreis für dasselbe Grundstück als Nachweis dienen, sofern ein solcher Verkauf tatsächlich stattgefunden hat.

Was unterscheidet ein Gutachten nach § 198 BewG von einem Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB?

§ 194 BauGB definiert den Verkehrswert als Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften der Immobilie. § 198 BewG knüpft an denselben Wertbegriff an, bezieht sich aber speziell auf den steuerlichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. In der Praxis überschneiden sich beide Verfahren methodisch häufig.

Ist Poing ein Standort von Immobilienbewertung Michael Hercog?

Nein. Veröffentlichte Standorte befinden sich in München, Grasbrunn und Haar. Poing gehört zum Tätigkeits- und Einzugsgebiet, Begutachtungen vor Ort werden dort im Rahmen dieses Einzugsgebiets durchgeführt.

Kann Michael Hercog auch zu Bauschäden an der Immobilie Stellung nehmen?

Nein. Michael Hercog ist Sachverständiger für Immobilienbewertung, nicht Bausachverständiger für akute Bauschäden oder die bautechnische Baubegleitung von Neubauten. Für solche Fragestellungen ist ein entsprechend spezialisierter Bausachverständiger die richtige Anlaufstelle.

Was passiert, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist?

Ist die Monatsfrist nach § 355 AO verstrichen, wird der Feststellungsbescheid in der Regel bestandskräftig, und eine Korrektur ist nur noch in engen, gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist eine rechtliche Frage, die mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt geklärt werden sollte.

Lohnt sich ein Gutachten nach § 198 BewG in jedem Fall?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ob sich ein Gutachten lohnt, hängt unter anderem von der Höhe der Differenz zwischen festgestelltem Wert und tatsächlichem Marktwert, der Objektart, dem Unterlagenstand und der verbleibenden Frist ab. Eine kurze Einschätzung im Erstgespräch hilft, diese Frage für den konkreten Einzelfall zu beantworten.

Fazit und nächste Schritte

Der Weg vom Steuerbescheid zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG folgt einem klaren Ablauf: Bescheid prüfen, Frist nach § 355 AO und § 122 AO korrekt berechnen, sich für einen der in § 198 Abs. 2 BewG genannten Nachweiswege entscheiden, bei Bedarf einen zertifizierten Sachverständigen beauftragen, die Immobilie in Poing begutachten lassen und das Ergebnis fristgerecht beim Finanzamt einreichen. Wer sich unsicher ist, ob der festgestellte Wert für die eigene Immobilie realistisch ist, sollte die verbleibende Frist im Blick behalten und frühzeitig klären, ob ein Nachweis infrage kommt. Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und unterstützt bei der nachvollziehbaren Wertermittlung von Immobilien in Poing und im übrigen Münchner Umland. Weitere Einordnungen zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts finden sich auch im Beitrag zu Immobiliengutachten § 198 BewG in Erding. Wer ein Gutachten für eine Immobilie in Poing in Betracht zieht, kann sich über die Startseite von Immobilienbewertung Michael Hercog informieren und Kontakt aufnehmen: Telefon +49 89 829 88 059, E-Mail info@immobewertung-hercog.de.

Über den Autor

Michael Hercog ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und im Rahmen von Immobilienbewertung Michael Hercog für professionelle Immobilienbewertungen und Gutachten tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für private, steuerliche, erbrechtliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Auf dem bestehenden Unternehmensauftritt wird eine Tätigkeit von über 15 Jahren kommuniziert. Immobilienbewertung Michael Hercog ist insbesondere in München und im Münchner Umland tätig. Veröffentlichte Standorte befinden sich in München, Grasbrunn und Haar.

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