Gemeiner Wert Immobilie Finanzamt in Erlangen: Feststellungsbescheid prüfen und Einspruch vorbereiten

Gemeiner Wert Immobilie Finanzamt in Erlangen: Feststellungsbescheid prüfen und Einspruch vorbereiten

Ein Feststellungsbescheid des Finanzamts Erlangen trifft Eigentümer, Erben oder Ehepartner in einer Vermögensauseinandersetzung häufig unvorbereitet: Auf wenigen Seiten wird ein sogenannter Grundbesitzwert festgestellt – rechtlich der gemeine Wert der Immobilie –, der als Grundlage für Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer dient. Wer den Bescheid mit der eigenen Einschätzung des Immobilienwerts vergleicht, stellt nicht selten fest, dass der festgestellte Wert spürbar über dem liegt, was für das Objekt realistisch erzielbar wäre. Dann stellt sich eine konkrete Frage: Was genau hat das Finanzamt hier festgestellt, innerhalb welcher Frist lässt sich das anfechten, und welche Rolle kann dabei ein Sachverständigengutachten spielen? Dieser Beitrag ordnet den Bescheid rechtlich ein, erklärt das Einspruchsverfahren Schritt für Schritt und zeigt, wie Eigentümer in Erlangen dabei vorgehen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Feststellungsbescheid beruht auf einer gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 151 BewG – einem typisierten Verfahren, das die individuellen Eigenschaften einer Immobilie nur begrenzt abbildet.
  • Gegen den Bescheid kann innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO) Einspruch eingelegt werden.
  • Nach § 198 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist.
  • Parallel zum Einspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt werden.
  • Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann sich innerhalb eines weiteren Monats eine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht anschließen (§ 47 FGO).
  • Restnutzungsdauer-Gutachten für eine höhere Abschreibung und Kaufpreisaufteilungen sind eigenständige Bewertungsanlässe, kein Nachweis des gemeinen Werts.

Der Feststellungsbescheid des Finanzamts: die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 151 BewG

Bevor Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer für eine Immobilie festgesetzt werden kann, muss deren Wert bekannt sein. Dafür sieht § 151 BewG ein eigenständiges, vorgelagertes Verfahren vor: die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten. Das für die Immobilie zuständige Lagefinanzamt – bei einem Objekt in Erlangen regelmäßig das Finanzamt Erlangen – ermittelt dabei den maßgeblichen Wert unabhängig vom eigentlichen Steuerbescheid und teilt ihn den Beteiligten in einem gesonderten Feststellungsbescheid mit. Dieser Bescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid: Das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt übernimmt den darin festgestellten Wert grundsätzlich unverändert in den nachfolgenden Steuerbescheid.

Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts abgeben muss

Ausgangspunkt ist regelmäßig eine Aufforderung des Finanzamts, eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts abzugeben – bei Erbfällen und Schenkungen typischerweise elektronisch über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle. Darin werden Angaben zum Objekt gemacht: Grundstücksgröße, Gebäudeart, Baujahr, Wohn- und Nutzfläche sowie – bei vermieteten Objekten – Angaben zur Miete. Aus diesen typisierten Angaben leitet das Finanzamt den Grundbesitzwert ab, ohne das Objekt selbst zu besichtigen.

Welche Angaben ein Feststellungsbescheid enthält

Der Feststellungsbescheid weist den festgestellten Grundbesitzwert aus, benennt die wirtschaftliche Einheit, für die er gilt, und ordnet bei mehreren Beteiligten – etwa einer Erbengemeinschaft – die jeweiligen Anteile zu. Zusätzlich enthält er eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit sowie regelmäßig Angaben dazu, welches Bewertungsverfahren typisierend angewendet wurde.

Warum der festgestellte Wert häufig über dem tatsächlichen gemeinen Wert liegt

Der im Feststellungsbescheid ausgewiesene Wert ist rechtlich der gemeine Wert im Sinne von § 9 BewG – ermittelt jedoch nicht durch eine Einzelfallbetrachtung, sondern über ein stark standardisiertes Massenverfahren. Das erklärt, warum viele Eigentümer in Erlangen den festgestellten Wert als zu hoch empfinden, sobald sie ihn mit dem tatsächlich erzielbaren Marktpreis vergleichen.

Typisierte Verfahren statt Einzelfallbewertung

Je nach Objektart wendet die Finanzverwaltung das Vergleichswert-, Ertrags- oder Sachwertverfahren an – jeweils mit pauschalierten Faktoren, die von den Gutachterausschüssen für größere Lagegruppen veröffentlicht werden. Individuelle Besonderheiten eines konkreten Objekts fließen in dieses Verfahren nur ein, soweit sie in den standardisierten Eingabefeldern der Feststellungserklärung überhaupt abgefragt werden.

Objektspezifische Besonderheiten, die unberücksichtigt bleiben

Ein sanierungsbedürftiges Dach, ein ungünstiger Grundstückszuschnitt, Lärmbelastung durch eine stark befahrene Straße, ein struktureller Leerstand bei vermieteten Objekten oder ein spürbarer Instandhaltungsstau – all das findet im typisierten Verfahren regelmäßig keinen oder nur einen sehr pauschalen Niederschlag. Gerade bei älteren Bestandsimmobilien oder Objekten mit besonderem Zuschnitt kann die Differenz zwischen typisiertem und tatsächlichem Wert spürbar ausfallen.

Rechtliche Grundlagen: gemeiner Wert nach § 9 BewG, Nachweis nach § 198 BewG und Verkehrswert nach § 194 BauGB

§ 9 Abs. 1 BewG legt fest, dass Bewertungen grundsätzlich auf Basis des gemeinen Werts erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. § 9 Abs. 2 BewG definiert den gemeinen Wert als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussenden Umstände und ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.

§ 198 BewG: der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Wer den typisiert festgestellten Wert für zu hoch hält, kann nach § 198 Abs. 1 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. § 198 Abs. 2 BewG konkretisiert: Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. § 198 Abs. 3 BewG ergänzt, dass auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen kann, sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Bewertungsstichtag nicht wesentlich verändert haben.

Verkehrswert nach § 194 BauGB im Vergleich

§ 194 BauGB definiert den Verkehrswert als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Diese Definition ähnelt der des gemeinen Werts inhaltlich stark, sodass ein nach anerkannten Grundsätzen der Wertermittlungsverordnung erstelltes Verkehrswertgutachten regelmäßig auch als Nachweis im Sinne von § 198 BewG herangezogen werden kann.

Einspruch gegen den Feststellungsbescheid: Fristen, Ablauf und typische Fehler

Wer den festgestellten Wert anfechten will, muss den Feststellungsbescheid fristgerecht angreifen – unabhängig davon, ob der eigentliche Steuerbescheid bereits vorliegt. Nach § 355 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids und nicht erst mit einem späteren Steuerbescheid, der auf diesem Grundlagenbescheid aufbaut.

Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragen

Ein Einspruch setzt die Vollziehung eines Bescheids nicht automatisch aus. Nach § 361 AO kann die Finanzbehörde die Vollziehung jedoch ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Feststellungsbescheiden kann eine solche Aussetzung insbesondere dann sinnvoll sein, wenn parallel ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eingeholt wird und die darauf basierende Steuerfestsetzung bis zur Klärung zurückgestellt werden soll. Ob eine Aussetzung der Vollziehung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte mit der zuständigen Steuerberatung besprochen werden, da dies eine steuerverfahrensrechtliche Einschätzung erfordert, die außerhalb der Sachverständigentätigkeit liegt.

Wenn der Einspruch abgelehnt wird: Klage vor dem Finanzgericht

Weist das Finanzamt den Einspruch durch eine Einspruchsentscheidung zurück, kann sich daran nach § 47 FGO eine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht anschließen. Auch hierfür gilt eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Für ein gerichtliches Verfahren wird regelmäßig eine anwaltliche Vertretung sinnvoll sein; ein Sachverständigengutachten kann in diesem Stadium als fachliches Beweismittel dienen, ersetzt aber keine rechtliche Vertretung.

Typische Fehler im Einspruchsverfahren

In der Praxis scheitert ein Einspruch seltener an der grundsätzlichen Zulässigkeit als an vermeidbaren Fehlern: die Monatsfrist wird versäumt, weil der Bescheid zunächst zur Seite gelegt wird; der Einspruch wird ohne nachvollziehbare Begründung eingelegt und verliert dadurch an Substanz; ein als Nachweis vorgelegtes Gutachten legt einen falschen Bewertungsstichtag zugrunde; oder die Wertermittlung wird methodisch nicht ausreichend begründet, sodass das Finanzamt Rückfragen stellt oder den Nachweis zurückweist.

Das Gutachten als Nachweismittel im Einspruchsverfahren

Ein Einspruch allein ersetzt keinen inhaltlichen Nachweis. Wer den festgestellten Wert wirksam infrage stellen will, benötigt regelmäßig ein belastbares Gutachten, das dem Finanzamt eine nachvollziehbare, methodisch fundierte Alternative zum typisierten Wert liefert.

Anforderungen an einen zertifizierten Sachverständigen

Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Diese Zertifizierung wird von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle vergeben, die ihrerseits von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sein kann – die DAkkS selbst zertifiziert jedoch keine Personen, sondern akkreditiert die Zertifizierungsstellen. Diese Unterscheidung ist fachlich relevant, da § 198 Abs. 2 BewG ausdrücklich auf eine entsprechende Bestellung oder Zertifizierung abstellt.

Aufbau eines belastbaren Gutachtens

Ein Gutachten, das dem Finanzamt gegenüber überzeugen soll, benennt den Bewertungsstichtag eindeutig, begründet nachvollziehbar die Wahl des Wertermittlungsverfahrens, dokumentiert die zugrunde liegenden Objektdaten und leitet das Ergebnis transparent her. Eine bloße Kurzeinschätzung ohne methodische Herleitung erfüllt diese Anforderungen in aller Regel nicht.

Erlangen als Bewertungsstandort: örtliche Besonderheiten und typische Anlässe

Erlangen ist als Universitäts- und Wissenschaftsstadt sowie als Sitz bedeutender forschungsintensiver Unternehmen geprägt von einem heterogenen Immobilienmarkt. Wohnlagen wie der Burgberg oder der Röthelheimpark unterscheiden sich in Preisniveau und Nachfrage deutlich von Stadtteilen wie Bruck, Büchenbach oder Frauenaurach. Zusätzlich sorgt die hohe Zahl an Studierenden und wissenschaftlichem Personal für eine besondere Nachfragedynamik bei kleineren Wohnungen, während im Umfeld forschungsnaher Unternehmen auch gewerblich mitgenutzte oder gemischt genutzte Objekte vorkommen. Ein typisiertes Bewertungsverfahren, das für eine ganze Lagegruppe einen einheitlichen Faktor ansetzt, bildet diese kleinräumigen Unterschiede innerhalb Erlangens naturgemäß nur eingeschränkt ab.

Typische Anlässe, bei denen der Nachweis relevant wird

In der Praxis wird der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in unterschiedlichen Situationen relevant: für Erbengemeinschaften nach einem Erbfall, für Ehepaare, bei denen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung eine Immobilie für den Zugewinnausgleich bewertet werden muss, für Eigentümer im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder Schenkung sowie für Unternehmer und Kapitalanleger mit vermieteten oder gemischt genutzten Objekten, bei denen das typisierte Ertragswertverfahren die tatsächliche Situation nur unzureichend abbildet.

Ablauf einer Begutachtung von der Anfrage bis zur Vorlage beim Finanzamt

Erstgespräch und Klärung des Bewertungsstichtags

Im Erstgespräch werden Bewertungsanlass, maßgeblicher Stichtag – bei einer Erbschaft in der Regel der Todestag, bei einer Schenkung der Tag der Ausführung der Zuwendung – sowie der bereits festgestellte Wert besprochen. Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, ob eine Abweichung zwischen typisiertem und tatsächlichem Wert plausibel erscheint.

Unterlagen und Ortstermin

Für die Bewertung werden unter anderem Grundbuchauszug, Lageplan, Grundrisse, Angaben zu Baujahr und Modernisierungen sowie – bei vermieteten Objekten – Angaben zu Mieteinnahmen benötigt. Beim Ortstermin werden Zustand, Ausstattung und etwaige Mängel des Objekts erfasst und dokumentiert.

Ausarbeitung und Einreichung

Nach dem Ortstermin folgt die Ausarbeitung des Gutachtens mit Begründung des gewählten Verfahrens, nachvollziehbarer Berechnung und Ergebnisdarstellung. Das fertige Gutachten kann anschließend – innerhalb der laufenden Einspruchsfrist oder als deren Begründung – beim zuständigen Finanzamt Erlangen eingereicht werden.

Restnutzungsdauer und Abschreibung: ein eigenständiger, verwandter Bewertungsanlass

Neben dem Nachweis des gemeinen Werts nach § 198 BewG gibt es einen weiteren, häufig verwechselten Bewertungsanlass: das Gutachten zur Restnutzungsdauer. Es dient nicht dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt, sondern dem Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG als Grundlage für eine höhere jährliche Abschreibung. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt hierfür grundsätzlich unterschiedliche Nachweismethoden zu, sofern sie im Einzelfall Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten – etwa technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung oder rechtliche Nutzungsbeschränkungen – zulassen. Eine konkrete Steuerersparnis lässt sich daraus seriös nicht ableiten, da die Anerkennung im Einzelfall von der Prüfung durch das jeweilige Finanzamt abhängt. Wer unsicher ist, welcher Bewertungsanlass im eigenen Fall einschlägig ist, sollte dies im Erstgespräch klären, statt vorschnell das falsche Gutachten zu beauftragen.

Was eine Begutachtung zum Nachweis des gemeinen Werts kostet

Ohne eine bestätigte, aktuelle Preisliste lassen sich an dieser Stelle keine konkreten Beträge nennen. Die Kosten richten sich in der Praxis nach mehreren Faktoren: der Objektart und -größe, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten, dem konkreten Bewertungsanlass, dem Umfang bereits vorliegender Unterlagen sowie dem Aufwand für den Ortstermin und dem gewählten Detaillierungsgrad des Gutachtens. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.

Vereinfachtes Beispiel: Einspruch gegen den Feststellungsbescheid für ein Reihenhaus in Erlangen

Das folgende Beispiel ist frei konstruiert und dient ausschließlich der Veranschaulichung des Ablaufs – es beschreibt keinen echten Fall. Eine Erbengemeinschaft erhält nach dem Tod der Erblasserin einen Feststellungsbescheid für ein älteres Reihenhaus in einem Erlanger Stadtteil. Der festgestellte Wert liegt aus Sicht der Erben spürbar über dem, was angesichts eines seit Jahren unsanierten Dachs und eines ungünstigen Grundstückszuschnitts realistisch erscheint. Innerhalb der Einspruchsfrist wird zunächst fristwahrend Einspruch eingelegt. Parallel wird ein Sachverständiger beauftragt, der im Erstgespräch den Stichtag klärt, anschließend Grundbuchauszug und Grundrisse sichtet und beim Ortstermin Zustand und Mängel dokumentiert. Das daraus entstehende Gutachten legt im Vergleichswertverfahren nachvollziehbar dar, welche objektspezifischen Abschläge gegenüber dem typisierten Ansatz gerechtfertigt sind, und wird als Einspruchsbegründung beim Finanzamt Erlangen eingereicht.

Häufige Fragen zum gemeinen Wert einer Immobilie beim Finanzamt in Erlangen

Was ist der Unterschied zwischen dem Feststellungsbescheid und dem eigentlichen Steuerbescheid?

Der Feststellungsbescheid nach § 151 BewG stellt ausschließlich den Grundbesitzwert einer Immobilie fest und ist ein Grundlagenbescheid. Der spätere Steuerbescheid übernimmt diesen Wert grundsätzlich unverändert für die Berechnung der Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer.

Wie viel Zeit bleibt, um gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen?

Nach § 355 AO beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und kann später nur noch in engen gesetzlichen Ausnahmefällen geändert werden.

Muss der Einspruch bei Einlegung bereits mit einem fertigen Gutachten begründet werden?

Nein. Ein Einspruch kann zunächst fristwahrend eingelegt und später begründet werden. Ein Gutachten kann während des laufenden Verfahrens nachgereicht werden, sofern das Finanzamt hierfür eine angemessene Frist einräumt.

Was bewirkt eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO?

Eine Aussetzung der Vollziehung kann verhindern, dass ein angefochtener Bescheid bereits während des laufenden Einspruchsverfahrens vollzogen wird, sofern ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder eine unbillige Härte vorliegt. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, sollte mit der zuständigen Steuerberatung geklärt werden.

Muss das Finanzamt Erlangen ein vorgelegtes Gutachten automatisch übernehmen?

Nein. Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten inhaltlich auf Plausibilität und methodische Nachvollziehbarkeit. Ein sorgfältig erstelltes Gutachten kann die Prüfung erleichtern, eine automatische oder uneingeschränkte Übernahme des Ergebnisses gibt es jedoch nicht.

Was passiert, wenn der Einspruch zurückgewiesen wird?

Weist das Finanzamt den Einspruch durch eine Einspruchsentscheidung zurück, kann innerhalb eines weiteren Monats nach § 47 FGO Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erhoben werden. Für dieses Verfahren wird regelmäßig eine anwaltliche Vertretung sinnvoll sein.

Kann statt eines Gutachtens auch ein erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen?

Ja. Nach § 198 Abs. 3 BewG kann ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen, sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Bewertungsstichtag nicht wesentlich verändert haben.

Gilt das beschriebene Verfahren auch für Stadtteile und das Umland von Erlangen?

Ja, die gesetzlichen Regelungen zu Feststellung und Einspruch gelten unabhängig vom konkreten Stadtteil. Ob ein Nachweis im Einzelfall sinnvoll ist, hängt weniger von der genauen Lage ab als davon, wie stark das Objekt von den pauschalen Annahmen des typisierten Verfahrens abweicht.

Ist ein Nachweis nach § 198 BewG dasselbe wie ein Gutachten zur Restnutzungsdauer?

Nein. Ein Restnutzungsdauergutachten dient der Ermittlung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG für eine höhere Abschreibung und ist ein eigenständiger Bewertungsanlass, kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.

Ab welcher Wertdifferenz lohnt sich ein Einspruch mit Gutachten überhaupt?

Eine pauschale Grenze lässt sich seriös nicht nennen, da sie vom Einzelfall abhängt – unter anderem vom anzuwendenden Steuersatz, den Gutachterkosten und der plausiblen Größenordnung der Abweichung. Eine erste Einschätzung im Erstgespräch hilft, diese Frage für die konkrete Immobilie zu beantworten.

Nächste Schritte für Eigentümer in Erlangen

Wer in Erlangen einen Feststellungsbescheid erhalten hat und den darin ausgewiesenen gemeinen Wert für zu hoch hält, sollte zunächst das Datum der Bekanntgabe und damit den Lauf der einmonatigen Einspruchsfrist prüfen. Im nächsten Schritt empfiehlt sich ein Erstgespräch mit einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen, um Bewertungsanlass, verfügbare Unterlagen und die Erfolgsaussichten eines Gutachtens realistisch einzuordnen. Bei verfahrensrechtlichen oder steuerlichen Detailfragen – etwa zur Fristberechnung, zur Aussetzung der Vollziehung oder zu einer möglichen Klage – sollte zusätzlich die zuständige Steuerberatung oder Rechtsanwaltskanzlei hinzugezogen werden, da KTC Immobilien als Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung tätig ist und keine Rechts- oder Steuerberatung erbringt.

Über den Experten: Kenneth Kooter B.A.

Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.

Michael Hercog

Ihr DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS) zertifiziertes Sachverständigenbüro

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