Finanzamt Gutachten Immobilie Vierkirchen: Der Weg vom Steuerbescheid zum Wertnachweis in vier Phasen
Ein Feststellungsbescheid vom Finanzamt liegt im Briefkasten, und der darin angesetzte Grundbesitzwert für eine Immobilie in Vierkirchen wirkt auf den ersten Blick deutlich zu hoch. Diese Situation betrifft Eigentümer, Erben und Beschenkte im Landkreis Dachau regelmäßig, denn das Finanzamt ermittelt den Wert nach standardisierten, typisierenden Verfahren – ohne die Hofstelle, das sanierungsbedürftige Dach oder die konkrete Lage an der Bahnstrecke München–Treuchtlingen im Einzelfall zu berücksichtigen. Der folgende Beitrag ordnet den Weg vom Bescheid bis zum fachlich fundierten Wertnachweis in vier nachvollziehbaren Phasen und zeigt, wann und wie ein Gutachten für das Finanzamt sinnvoll eingesetzt wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Finanzamt ermittelt Grundbesitzwerte für Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer meist mit typisierenden Verfahren nach §§ 182 bis 196 BewG – diese können vom tatsächlichen Wert einer Immobilie in Vierkirchen abweichen.
- Nach § 198 BewG kann ein Steuerpflichtiger einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, unter anderem durch das Gutachten einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Person.
- Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein Bescheid gemäß § 122 Abs. 2 AO am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO beginnt erst danach zu laufen.
- Der Ablauf gliedert sich praktisch in vier Phasen: Bescheid verstehen, Frist und Wirtschaftlichkeit prüfen, Gutachten beauftragen, Einspruch einlegen und das Gutachten vorlegen.
- Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und unterstützt Eigentümer und Erben im Tätigkeitsgebiet Vierkirchen bei der nachvollziehbaren Wertermittlung.
- Ein Gutachten für das Finanzamt ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine bautechnische Begutachtung akuter Bauschäden – dafür sind andere Fachrichtungen zuständig.
Wenn der Feststellungsbescheid kommt: Ausgangslage für Eigentümer in Vierkirchen
Der Feststellungsbescheid für einen Grundbesitzwert ist formal ein eigenständiger Verwaltungsakt. Nach § 151 BewG stellt das Finanzamt den Grundbesitzwert gesondert fest, wenn er für die Erbschaftsteuer, die Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist. In dem Bescheid trifft die Behörde zugleich Feststellungen zur Art der wirtschaftlichen Einheit und zur Zurechnung – bei einer Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung zunächst gegenüber der Erbengemeinschaft insgesamt. Für Eigentümer in Vierkirchen bedeutet das: Der angesetzte Wert ist nicht automatisch der Betrag, zu dem die Immobilie tatsächlich verkauft werden könnte, sondern ein nach gesetzlich vorgegebenen Verfahren errechneter Steuerwert.
Besonders häufig tritt diese Konstellation bei einer Hofstelle in einem der Ortsteile von Vierkirchen auf, wenn ein Erbfall eintritt und das Finanzamt für die Erbschaftsteuer einen eigenen Wert für Grundstück und Gebäude ermittelt. Ähnlich verhält es sich bei einer Schenkung zu Lebzeiten oder beim Grundstückserwerb, wenn die Grunderwerbsteuer auf Basis eines vom Finanzamt festgestellten Werts berechnet wird, weil kein vergleichbarer Kaufpreis vorliegt.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem steuerlichen Grundbesitzwert und dem Verkehrswert nach § 194 BauGB. Der Verkehrswert wird dort als der Preis definiert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz nähert sich diesem Verkehrswert nur typisierend an – in vielen Fällen mit Abweichungen in beide Richtungen.
Phase 1 – Den Bescheid richtig verstehen: Wie das Finanzamt den Wert ermittelt
Bedarfswertverfahren nach §§ 182 bis 196 BewG im Überblick
Für die steuerliche Bewertung von Grundvermögen sieht das Bewertungsgesetz je nach Objektart unterschiedliche Verfahren vor. Bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern kommt regelmäßig das Vergleichswertverfahren zur Anwendung, sofern geeignete Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse vorliegen; fehlen diese, greift das Finanzamt auf das Sachwertverfahren zurück. Bei vermieteten Objekten, etwa einem Mehrfamilienhaus oder einer vermieteten Hofstelle mit mehreren Wohneinheiten, wird in der Regel das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet. Alle drei Verfahren arbeiten mit pauschalierten Ansätzen – zum Beispiel mit Baujahrstabellen, typisierten Herstellungskosten oder einem gesetzlich vorgegebenen Liegenschaftszinssatz – und bilden damit bewusst nicht jede individuelle Besonderheit eines konkreten Objekts ab.
Typische Gründe für einen zu hoch wirkenden Wert
In der praktischen Arbeit zeigen sich für Objekte in Vierkirchen wiederkehrende Muster, warum ein amtlich festgestellter Wert über dem tatsächlich erzielbaren Wert liegen kann: überdurchschnittlicher Sanierungsstau an älteren landwirtschaftlichen Gebäuden, ungünstige Grundrisse aus früheren Umbauten, Lärmimmissionen durch die Bahnstrecke, rechtliche Belastungen wie Wegerechte oder ein geringerer Modernisierungsgrad der Haustechnik. Keiner dieser Punkte wird im standardisierten Bedarfswertverfahren automatisch erfasst – genau hier setzt der individuelle Wertnachweis an.
Phase 2 – Frist prüfen und Entscheidung treffen
Bekanntgabe und Einspruchsfrist nach §§ 122 und 355 AO
Seit dem 1. Januar 2025 gilt durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz eine geänderte Zugangsfiktion: Ein mit einfachem Brief versandter Verwaltungsakt gilt nach § 122 Abs. 2 AO am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, nicht mehr am dritten Tag wie zuvor. Fällt dieser vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag. Ab diesem Bekanntgabezeitpunkt läuft gemäß § 355 Abs. 1 AO die Einspruchsfrist von einem Monat – maßgeblich ist dabei derselbe Kalendertag des Folgemonats, nicht eine pauschale Frist von 30 Tagen.
Für Eigentümer in Vierkirchen bedeutet das: Zwischen Posteingang und dem Ende der Einspruchsfrist bleibt oft weniger Zeit als vermutet, insbesondere wenn der Bescheid während einer Urlaubsabwesenheit oder bei mehreren Erben mit unterschiedlichen Zustelladressen eingeht. Wird die Frist versäumt, wird der festgestellte Wert bindend – eine nachträgliche Korrektur ist dann nur noch in engen gesetzlichen Ausnahmefällen möglich. Es empfiehlt sich daher, das Bescheiddatum und das vermutliche Zustelldatum unmittelbar nach Erhalt schriftlich festzuhalten.
Wann sich der Aufwand eines Gutachtens überhaupt lohnt
Nicht jede Abweichung rechtfertigt den Aufwand eines Gutachtens. Als grobe Orientierung gilt: Je höher der steuerlich relevante Betrag und je deutlicher die vermutete Differenz zwischen Bescheidwert und tatsächlichem Wert, desto eher trägt sich der Aufwand. Bei einer kleineren Eigentumswohnung mit geringer Differenz kann bereits ein Vergleich mit aktuellen Angebotspreisen in vergleichbarer Lage einen ersten Anhaltspunkt liefern; bei einer größeren Hofstelle, einem Mehrfamilienhaus oder einem Gewerbeobjekt mit entsprechend höherem Steuerwert lohnt sich die fachliche Prüfung in aller Regel deutlicher. Eine pauschale Aussage dazu, ob sich ein Gutachten lohnt, lässt sich seriös erst nach Sichtung des konkreten Bescheids und der Objektunterlagen treffen.
Phase 3 – Gutachten beauftragen: Rechtsgrundlage und Qualifikation
§ 198 Abs. 2 BewG: Wer ein Gutachten erstellen darf
Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Alternativ kommt ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. BauGB in Betracht. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten dabei grundsätzlich die auf Grundlage des § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften, insbesondere die Immobilienwertermittlungsverordnung. Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und erstellt Gutachten auf dieser rechtlichen Grundlage.
Ablauf von der Beauftragung bis zum fertigen Gutachten
Nach der Beauftragung folgt üblicherweise eine Besichtigung der Immobilie vor Ort, bei der Bauweise, Zustand, Ausstattung, etwaige Mängel und die konkrete Lage erfasst werden. Parallel werden Unterlagen wie Grundbuchauszug, Lageplan, Flurkarte, Wohn- und Nutzflächenberechnung sowie bei vermieteten Objekten Mietverträge zusammengetragen. Auf dieser Grundlage wird das Gutachten unter Anwendung der zutreffenden Wertermittlungsverfahren erstellt und schriftlich dokumentiert. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Umfang und Verfügbarkeit der Unterlagen.
Phase 4 – Einspruch einlegen und Gutachten vorlegen
Formale Anforderungen an den Einspruch
Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid ist nach § 357 AO schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzulegen; eine Begründung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend erforderlich, sollte aber möglichst zügig nachgereicht werden. In der Praxis empfiehlt es sich, den Einspruch zunächst fristwahrend und knapp zu formulieren und das Gutachten nachzureichen, sobald es fertiggestellt ist, statt die Einspruchsfrist bis zur vollständigen Fertigstellung des Gutachtens auszureizen. Wird absehbar, dass das Gutachten nicht innerhalb der Monatsfrist vorliegt, kann beim Finanzamt zusätzlich eine kurze Fristverlängerung für die Begründung angefragt werden – ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht automatisch.
Wie das Finanzamt das Gutachten prüft
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, ein vorgelegtes Gutachten ungeprüft zu übernehmen. Es prüft insbesondere, ob die Qualifikation der gutachtenerstellenden Person den Anforderungen des § 198 Abs. 2 BewG entspricht, ob die angewandten Verfahren nachvollziehbar und sachgerecht sind und ob der Bewertungsstichtag korrekt zugrunde gelegt wurde. Ergibt die Prüfung Rückfragen, werden diese in der Regel schriftlich an den Steuerpflichtigen oder die gutachtenerstellende Person gerichtet. Ergibt das Gutachten entgegen der Erwartung einen höheren Wert als der ursprüngliche Bescheid, kann der Einspruch zurückgenommen werden; der ursprünglich festgestellte, niedrigere Wert bleibt davon unberührt, da die Finanzbehörde den Wert nicht einseitig zulasten des Steuerpflichtigen anhand eines zurückgezogenen Gutachtens erhöhen darf, ohne hierfür eine eigenständige Rechtsgrundlage zu haben.
Vierkirchen als Tätigkeitsgebiet: Lage, Ortsteile und wirtschaftlicher Wandel
Vierkirchen liegt im Landkreis Dachau, rund 40 Kilometer nördlich von München, und grenzt an Petershausen und Weichs im Norden, an Markt Indersdorf im Westen, an Röhrmoos im Süden sowie an Fahrenzhausen im Landkreis Freising im Osten. Die Gemeinde umfasst zwölf Gemeindeteile, darunter Esterhofen, Giebing, Gramling, Jedenhofen, Milbertshofen, Pasenbach, Ramelsbach, Rettenbach und den Hauptort Vierkirchen selbst, und zählt rund 4.600 Einwohner. Durch das Gebiet verläuft die Bahnstrecke München–Treuchtlingen, die seit den 1970er-Jahren eine S-Bahn-Anbindung ermöglicht und die Gemeinde spürbar zu einem Pendlerort im erweiterten Münchner Umland entwickelt hat.
Wirtschaftlich war Vierkirchen lange landwirtschaftlich geprägt; seit den 1970er-Jahren hat sich die Struktur gewandelt, unter anderem durch ansässige Unternehmen aus Handwerk, Handel, Dienstleistung und Industrie. Für die Immobilienbewertung ist dieser Wandel relevant: Neben historisch gewachsenen Hofstellen stehen Einfamilien- und Doppelhäuser aus mehreren Baudekaden der Pendler-Entwicklung sowie vereinzelte gewerblich genutzte Grundstücke. Diese Vielfalt macht eine sorgfältige, objektbezogene Verfahrenswahl besonders wichtig, da pauschale Vergleichswerte aus Nachbargemeinden nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Vierkirchen wird in diesem Beitrag als Tätigkeitsgebiet beschrieben; veröffentlichte Standorte von Immobilienbewertung Michael Hercog befinden sich ausschließlich in München, Grasbrunn und Haar.
Objektarten in Vierkirchen und ihre Bewertungsrelevanz
Landwirtschaftliche Hofstellen und ehemalige Bauernhäuser
Hofstellen bringen bewertungstechnisch Besonderheiten mit: große Grundstücksflächen mit unterschiedlicher Nutzung, oft mehrere Gebäude unterschiedlichen Baujahrs auf einer wirtschaftlichen Einheit sowie teilweise noch landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude neben bereits zu Wohnzwecken umgebauten Teilen. Die rechtliche Einordnung, ob noch land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes vorliegt oder bereits Grundvermögen anzunehmen ist, wirkt sich unmittelbar auf das anzuwendende Verfahren aus.
Einfamilien- und Doppelhäuser aus der Pendler-Entwicklung
Für diese Objekte kommt regelmäßig das Vergleichswertverfahren in Betracht, sofern der Gutachterausschuss für den Landkreis Dachau geeignete Vergleichsfaktoren oder Bodenrichtwerte veröffentlicht hat. Liegen diese nicht in ausreichender Differenzierung vor, wird auf das Sachwertverfahren zurückgegriffen. Bodenrichtwerte werden in diesem Beitrag nur dann genannt, wenn sie im Einzelfall als aktuelle Daten des BORIS Bayern vorliegen; pauschale Angaben ohne Grundlage werden bewusst vermieden, weil ein Bodenrichtwert stets nur ein Anhaltspunkt und nicht gleichzusetzen mit dem Immobilienwert eines konkreten Objekts ist.
Gewerbeobjekte und gemischt genutzte Grundstücke
Bei gemischt genutzten oder gewerblich mitgenutzten Grundstücken ist häufig das Ertragswertverfahren oder eine Kombination mehrerer Verfahren sachgerecht, insbesondere wenn Teile der Fläche vermietet sind. Das standardisierte Verfahren des Finanzamts bildet gewerbliche Besonderheiten wie Drittverwendungsfähigkeit oder Sonderausstattung typischerweise nicht ab.
Weitere Anlässe im Zusammenhang mit dem Finanzamt-Gutachten
Ein Gutachten für das Finanzamt wird nicht nur nach einem bereits ergangenen Feststellungsbescheid relevant, sondern auch vorausschauend. Bei einer Erbschaft kann es sinnvoll sein, den Wert vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung fachlich einschätzen zu lassen. Bei einer Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge lässt sich der Immobilienwert vorab klären. Beim Grundstücksverkauf innerhalb der Familie kann ein Gutachten einem späteren Vorwurf einer verdeckten Schenkung vorbeugen, und bei der Grunderwerbsteuer wird ein Gutachten relevant, wenn kein vergleichbarer Kaufpreis als Bemessungsgrundlage vorliegt.
Honorar eines Gutachtens für das Finanzamt
Für die Erstellung eines Gutachtens berechnet Immobilienbewertung Michael Hercog einen Stundensatz von 196,00 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer sowie Fahrtkosten von 0,80 Euro pro Kilometer zzgl. Mehrwertsteuer. In der Praxis wird für ein Gutachten jedoch üblicherweise im Vorfeld ein Festhonorar vereinbart, damit Auftraggeber bereits vor Beauftragung Planungssicherheit haben. Eine konkrete Gesamtsumme lässt sich an dieser Stelle bewusst nicht pauschal nennen, da die Kosten von der Gutachtenform, der Objektart und -größe, bestehenden Rechten und Lasten, dem Zustand der Immobilie, dem Umfang der vorliegenden Unterlagen, Nebenkosten und dem konkreten Bearbeitungsaufwand abhängen.
Die konkreten Kosten beziehungsweise ein mögliches Festhonorar lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie, der Unterlagen und des Bewertungsanlasses einschätzen. Für eine erste Einordnung erreichen Eigentümer und Erben aus Vierkirchen Immobilienbewertung Michael Hercog telefonisch unter +49 89 829 88 059 oder per E-Mail an info@immobewertung-hercog.de.
Typische Stolpersteine im Umgang mit dem Finanzamtswert
- Die Einspruchsfrist wird unterschätzt, weil das Bekanntgabedatum nach der Vier-Tage-Regel des § 122 Abs. 2 AO nicht korrekt berechnet wird.
- Der Einspruch wird ohne fristwahrende Wirkung aufgeschoben, bis das Gutachten vollständig vorliegt – die Monatsfrist verstreicht dadurch ungenutzt.
- Es wird angenommen, der festgestellte Wert müsse akzeptiert werden, obwohl § 198 BewG einen Gegenbeweis durch ein qualifiziertes Gutachten vorsieht.
- Bei mehreren Erben wird nicht abgestimmt, wer den Einspruch einlegt und das Gutachten beauftragt.
- Ein Gutachten wird bei einer Person beauftragt, deren Qualifikation nicht § 198 Abs. 2 BewG entspricht, sodass das Finanzamt den Nachweis nicht anerkennen kann.
Was das Gutachten leistet – und was es nicht ersetzt
Ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG liefert dem Finanzamt eine nachvollziehbare, auf den Bewertungsstichtag bezogene Wertermittlung unter Anwendung der für den jeweiligen Bewertungsanlass maßgeblichen Verfahren und rechtlichen Rahmenbedingungen. Es ersetzt damit die typisierende Bedarfswertermittlung durch eine objektbezogene Betrachtung. Es ersetzt jedoch keine Rechtsberatung zu Fragen des Erbrechts, des Steuerrechts oder des Grunderwerbsteuerrechts; bei komplexeren Konstellationen, etwa innerhalb einer Erbengemeinschaft mit unterschiedlichen Interessen, bleibt die zusätzliche Einbindung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters sinnvoll.
Ebenso wichtig ist die fachliche Abgrenzung zur Bauschadensbegutachtung: Michael Hercog ist Sachverständiger für Immobilienbewertung und kein Bausachverständiger für akute Bauschäden oder die bautechnische Baubegleitung von Neubauten. Werden im Rahmen der Besichtigung Mängel festgestellt, fließen diese wertmindernd in die Bewertung ein; eine bautechnische Ursachenanalyse bleibt davon unberührt und entsprechend spezialisierten Fachleuten vorbehalten. Ein Gutachten ist zudem keine pauschale Zusage, dass das Finanzamt den nachgewiesenen Wert unverändert übernimmt – es kann aber eine wichtige, rechtlich fundierte Entscheidungsgrundlage darstellen.
Häufige Fragen
Muss ich den vom Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert einfach akzeptieren?
Nein. Nach § 198 BewG kann ein Steuerpflichtiger nachweisen, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den typisierenden Verfahren ermittelte Wert. Dieser Nachweis gelingt unter anderem durch ein Gutachten einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Person.
Wie viel Zeit bleibt mir, um gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen?
Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 AO einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids, die bei postalischem Versand seit dem 1. Januar 2025 nach § 122 Abs. 2 AO am vierten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet wird, sofern dieser Tag nicht auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.
Welche Qualifikation muss eine Person haben, die das Gutachten für das Finanzamt erstellt?
Nach § 198 Abs. 2 BewG kommt unter anderem das Gutachten einer Person in Betracht, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist, oder ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses.
Übernimmt das Finanzamt jedes vorgelegte Gutachten automatisch?
Nein. Das Finanzamt prüft die Qualifikation der gutachtenerstellenden Person, die Nachvollziehbarkeit der angewandten Verfahren und den zugrunde gelegten Bewertungsstichtag. Ein Gutachten kann eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen, ersetzt aber keine automatische Anerkennung ohne Prüfung.
Lohnt sich ein Gutachten auch für eine kleinere Eigentumswohnung in Vierkirchen?
Das hängt von der vermuteten Differenz zwischen Bescheidwert und tatsächlichem Wert sowie von der steuerlich relevanten Höhe des Betrags ab. Bei kleineren Differenzen kann bereits eine Einschätzung anhand vergleichbarer Angebote ausreichen; bei größerem Abstand oder höheren Steuerbeträgen lohnt sich die fachliche Prüfung in der Regel deutlicher.
Was unterscheidet den Grundbesitzwert vom Verkehrswert nach § 194 BauGB?
Der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz wird mit typisierenden, pauschalierten Verfahren ermittelt. Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist demgegenüber der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften, der Beschaffenheit und der Lage einer Immobilie ohne ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Kann ich das Gutachten auch bei einer Schenkung einsetzen, nicht nur bei einer Erbschaft?
Ja. § 198 BewG unterscheidet nicht danach, ob der Bewertungsanlass eine Erbschaft, eine Schenkung oder eine andere Feststellung ist, für die der Grundbesitzwert von Bedeutung ist – etwa auch die Grunderwerbsteuer, wenn kein vergleichbarer Kaufpreis vorliegt.
Benötige ich trotz eines Gutachtens zusätzlich einen Steuerberater oder Rechtsanwalt?
In vielen Fällen ist das sinnvoll, insbesondere bei mehreren Erben mit unterschiedlichen Interessen oder bei weiteren steuerlichen Fragen rund um die Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung. Ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Was passiert, wenn das Gutachten einen höheren Wert ergibt als der ursprüngliche Bescheid?
In diesem Fall besteht grundsätzlich kein Interesse mehr, das Gutachten als Nachweis vorzulegen; der Einspruch kann zurückgenommen werden. Der ursprünglich vom Finanzamt festgestellte, niedrigere Wert bleibt davon unberührt.
Nächste Schritte für Eigentümer und Erben in Vierkirchen
Wer in Vierkirchen oder einem der umliegenden Ortsteile einen Feststellungsbescheid erhalten hat, der zu hoch wirkt, sollte zunächst das Bekanntgabedatum und das Ende der Einspruchsfrist schriftlich festhalten und bei Bedarf fristwahrend Einspruch einlegen. Im zweiten Schritt lohnt sich eine kurze fachliche Einschätzung, ob sich der Aufwand eines Gutachtens angesichts der konkreten Immobilie und des steuerlich relevanten Betrags voraussichtlich trägt.
Immobilienbewertung Michael Hercog unterstützt Eigentümer, Erben und Erbengemeinschaften im Tätigkeitsgebiet Vierkirchen bei der nachvollziehbaren Wertermittlung von Hofstellen, Einfamilienhäusern und weiteren Objektarten für das Finanzamt. Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Kontakt: Telefon +49 89 829 88 059, E-Mail info@immobewertung-hercog.de. Weitere Informationen zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG finden sich im Beitrag Nachweis niedrigerer gemeiner Wert § 198 BewG, weitere Hintergründe zu Verwendungszwecken von Immobiliengutachten im Beitrag Immobiliengutachten Hebertshausen. Einen Überblick über alle Leistungen bietet die Startseite von Immobilienbewertung Michael Hercog.
Michael Hercog ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und im Rahmen von Immobilienbewertung Michael Hercog für professionelle Immobilienbewertungen und Gutachten tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für private, steuerliche, erbrechtliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Auf dem bestehenden Unternehmensauftritt wird eine Tätigkeit von über 15 Jahren kommuniziert. Immobilienbewertung Michael Hercog ist insbesondere in München und im Münchner Umland tätig. Veröffentlichte Standorte befinden sich in München, Grasbrunn und Haar.
