Finanzamt Gutachten Immobilie Sendling-Westpark: Wann sich ein Gegengutachten zum Steuerwert lohnt
Wer eine Immobilie in Sendling-Westpark erbt, geschenkt bekommt oder in eine Vermögensaufstellung einbringen muss, bekommt vom Finanzamt häufig einen Grundbesitzwert mitgeteilt, der auf Basis standardisierter Verfahren ermittelt wurde. Dieser Wert dient als Grundlage für Erbschaft- oder Schenkungsteuer – und liegt in der Praxis nicht selten über dem tatsächlich erzielbaren Verkehrswert der Immobilie, weil die gesetzlichen Pauschalverfahren individuelle Besonderheiten eines Objekts nur begrenzt berücksichtigen können.
Dieser Beitrag erklärt, wie das Finanzamt einen Grundbesitzwert ermittelt, welche Möglichkeiten Eigentümer und Erben haben, einen niedrigeren tatsächlichen Wert nachzuweisen, und welche Besonderheiten dabei für eine Immobilie im Münchner Stadtbezirk Sendling-Westpark gelten. Immobilienbewertung Michael Hercog ist in Sendling-Westpark als Teil des erweiterten Tätigkeitsgebiets aktiv und erstellt Gutachten für steuerliche Bewertungsanlässe.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt das Finanzamt einen Grundbesitzwert meist im Rahmen standardisierter, typisierender Bewertungsverfahren – diese können vom tatsächlichen Verkehrswert abweichen.
- Nach § 198 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) kann regelmäßig auch ein Gutachten einer staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen.
- Gegen den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch möglich (§ 355 Abs. 1 AO) – die genaue Fristberechnung sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden.
- Sendling-Westpark gehört zu den 25 offiziellen Münchner Stadtbezirken im Südwesten der Stadt und ist überwiegend durch Wohnbebauung der Nachkriegszeit sowie den für die IGA 1983 angelegten Westpark geprägt.
- Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert.
- Ein Gutachten für das Finanzamt ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine bautechnische Begutachtung von Bauschäden.
Warum das Finanzamt bei Erbschaft und Schenkung überhaupt einen Immobilienwert ermittelt
Erbschaft- und Schenkungsteuer werden auf den Wert des übertragenen Vermögens erhoben. Bei Immobilien lässt sich dieser Wert nicht ohne Weiteres aus einem Kaufvertrag ablesen, da bei einer Erbschaft oder Schenkung in der Regel kein Kaufpreis vereinbart wird. Das Finanzamt ist deshalb gesetzlich verpflichtet, den Wert des Grundbesitzes im Rahmen der sogenannten Bedarfsbewertung eigenständig festzustellen.
Diese Feststellung erfolgt durch einen gesonderten Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert, der getrennt von der eigentlichen Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung ergeht. Erben, Beschenkte oder deren Bevollmächtigte erhalten diesen Bescheid, bevor die eigentliche Steuer berechnet wird – und können nur gegen diesen gesondert ergehenden Bescheid vorgehen, nicht erst gegen den späteren Steuerbescheid.
Für Eigentümer in Sendling-Westpark ist dabei wichtig zu verstehen: Der vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert ist nicht automatisch mit dem Verkehrswert nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB) identisch. Beide Werte sollen zwar denselben wirtschaftlichen Maßstab – den sogenannten gemeinen Wert – abbilden, werden aber nach unterschiedlichen Methoden ermittelt.
Pauschale Bewertungsverfahren des Finanzamts und ihre Grenzen
Das Bewertungsgesetz sieht für die steuerliche Bedarfsbewertung typisierte Verfahren vor, die auf eine Vielzahl von Objekten gleichermaßen angewendet werden können. Das erleichtert dem Finanzamt die Bewertung in der Masse der Fälle, kann aber im Einzelfall zu Werten führen, die über dem tatsächlich erzielbaren Marktwert liegen.
Vergleichswert- und Sachwertverfahren bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern
Bei Eigentumswohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäusern wird vorrangig auf Vergleichswerte zurückgegriffen, sofern geeignete Vergleichsdaten der Gutachterausschüsse vorliegen. Fehlen ausreichende Vergleichswerte, kommt häufig das Sachwertverfahren zur Anwendung, das sich am Bodenwert und am über Normalherstellungskosten ermittelten Gebäudewert orientiert. Individuelle Besonderheiten wie eine aufwendige Modernisierung, ein ungewöhnlicher Grundriss, Lärmbelastung oder ein besonders guter beziehungsweise schlechter Erhaltungszustand lassen sich in diesen standardisierten Ansätzen nur begrenzt abbilden.
Vereinfachtes Ertragswertverfahren bei vermieteten Objekten
Für vermietete Mehrfamilienhäuser und Renditeobjekte setzt das Finanzamt in der Regel das vereinfachte Ertragswertverfahren ein, das im Kern aus nachhaltig erzielbarer Miete und einem gesetzlich vorgegebenen Kapitalisierungsfaktor einen Wert ableitet. Auch hier bleiben Faktoren wie ein konkreter Sanierungsstau, rechtliche Belastungen oder eine vom Marktniveau abweichende Ist-Miete häufig nur typisiert berücksichtigt.
In der Praxis führt die Kombination dieser typisierenden Verfahren gerade in gefragten Lagen wie Teilen von Sendling-Westpark gelegentlich zu einem festgestellten Grundbesitzwert, der oberhalb dessen liegt, was bei einem tatsächlichen Verkauf der Immobilie am Markt realistisch erzielbar wäre.
Der gesetzliche Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Der Gesetzgeber hat genau für diese Fälle eine Öffnungsklausel vorgesehen. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. BauGB oder von Personen dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Der “gemeine Wert” ist dabei inhaltlich eng an den Verkehrswertbegriff aus § 194 BauGB angelehnt: Er beschreibt den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Wird dieser Wert durch ein Gutachten nachgewiesen und liegt er unterhalb des vom Finanzamt typisiert ermittelten Grundbesitzwerts, kann dies regelmäßig bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer berücksichtigt werden.
Wichtig ist eine realistische Erwartungshaltung: Ein Gutachten liefert eine fachlich begründete, methodisch nachvollziehbare Werteinschätzung – eine pauschale Zusage, dass das Finanzamt jeden Wert in jedem Fall unverändert übernimmt, lässt sich seriös nicht treffen. Die Finanzverwaltung prüft das vorgelegte Gutachten im Einzelfall.
Wer ein Gutachten für das Finanzamt erstellen darf
Aus dem Wortlaut von § 198 Abs. 2 BewG ergibt sich, dass nicht jede Werteinschätzung als Nachweis ausreicht. Infrage kommen der zuständige Gutachterausschuss oder Personen, die staatlich, staatlich anerkannt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert als Sachverständige für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert sind. Online-Wertrechner, unverbindliche Maklereinschätzungen oder pauschale Marktberichte erfüllen diese Anforderung in der Regel nicht.
Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Dabei ist eine saubere begriffliche Trennung wichtig: Der Sachverständige wird als Person zertifiziert, eine Zertifizierungsstelle führt dieses Zertifizierungsverfahren durch, und die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert wiederum die Zertifizierungsstelle selbst – nicht das einzelne Unternehmen oder Gutachten.
Sendling-Westpark als Tätigkeitsgebiet: Lage und Bewertungsbesonderheiten
Lage und Charakter des Stadtbezirks
Sendling-Westpark ist einer der 25 offiziellen Münchner Stadtbezirke und liegt im Südwesten der Stadt. Er grenzt unter anderem an Schwanthalerhöhe und Laim im Norden, an die Bahnstrecke Richtung Wolfratshausen im Osten sowie an Hadern und den Nachbarbezirk Obersendling im Süden und Westen. Namensgebend ist neben dem historisch gewachsenen Sendling vor allem der Westpark, der für die Internationale Gartenbauausstellung (IGA) 1983 angelegt wurde und seither als großflächige Grün- und Erholungsfläche das Bild des Stadtbezirks mitprägt.
Bebauungsstruktur und Gebäudetypen
Weite Teile von Sendling-Westpark wurden im Zuge der Wohnungsbauprogramme der Nachkriegszeit bebaut, ergänzt um spätere Verdichtungen und punktuelle Neubauten im Umfeld des Westparks. Für die steuerliche Bewertung relevant ist dabei vor allem die Gebäudeklasse: Geschosswohnungsbau mit Eigentumswohnungen, Reihen- und Einfamilienhäuser in ruhigeren Teillagen sowie vereinzelte Mehrfamilienhäuser mit Vermietung prägen den Bezirk. Je nach Baujahr, Sanierungsstand und konkreter Lage innerhalb des Bezirks können sich hier spürbare Wertunterschiede ergeben, die ein pauschales Bewertungsverfahren nicht in jedem Fall abbildet. Aussagen zu konkreten Bodenrichtwerten für einzelne Straßenzüge sind ohne Einsichtnahme in die aktuellen Daten des Gutachterausschusses beziehungsweise von BORIS Bayern nicht seriös möglich; ein Bodenrichtwert ist zudem stets nur ein durchschnittlicher Orientierungswert für eine Bodenrichtwertzone und nicht mit dem Wert eines konkreten Grundstücks gleichzusetzen.
Typische Objektarten und ihre steuerlichen Bewertungsanlässe
Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern
Bei vererbten oder verschenkten Eigentumswohnungen stellt sich häufig die Frage, ob ausreichende Vergleichswerte für das konkrete Baujahr, die Wohnlage und den Zuschnitt vorliegen. Fehlen passende Vergleichsfälle oder weicht die Wohnung in Zustand oder Ausstattung deutlich vom Durchschnitt ab, kann ein Gutachten dazu beitragen, diese Besonderheiten nachvollziehbar darzustellen.
Einfamilien- und Reihenhäuser
Bei Einfamilien- und Reihenhäusern spielt neben Grundstücksgröße und Lage häufig der bauliche Zustand eine erhebliche Rolle – etwa ein unsanierter Zustand, veraltete Haustechnik oder umgekehrt eine hochwertige Modernisierung. Das Sachwertverfahren des Finanzamts bildet solche Abweichungen nur über pauschale Alterswertminderungen und Normalherstellungskosten ab.
Vermietete Mehrfamilienhäuser und Erbbaurechte
Bei vermieteten Objekten kann die tatsächliche Miethöhe erheblich von ortsüblichen Werten abweichen, etwa bei langjährigen Mietverhältnissen mit historisch niedrigen Mieten. Auch Erbbaurechte oder grundstücksgleiche Belastungen erfordern eine differenzierte Betrachtung, die über ein typisiertes Verfahren hinausgeht.
Ablauf eines Gegengutachtens zum Finanzamtswert Schritt für Schritt
Der Weg von der ersten Kontaktaufnahme bis zum fertigen Gutachten folgt in der Regel einem strukturierten Ablauf:
- Erstgespräch und Fristprüfung: Klärung des Anlasses (Erbschaft, Schenkung, sonstige Bewertung), des bereits vorliegenden Feststellungsbescheids und der verbleibenden Einspruchsfrist.
- Unterlagenprüfung: Sichtung von Grundbuchauszug, Lageplan, Baubeschreibung, Teilungserklärung und – falls vorhanden – dem Feststellungsbescheid des Finanzamts.
- Objektbesichtigung: Begehung der Immobilie in Sendling-Westpark zur Erfassung von Zustand, Ausstattung, Grundriss und besonderen Merkmalen.
- Bewertung nach anerkannten Verfahren: Anwendung des für den Einzelfall passenden Wertermittlungsverfahrens (Vergleichswert-, Sach- oder Ertragswertverfahren) auf Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung.
- Gutachtenerstellung: Nachvollziehbare schriftliche Dokumentation der Wertermittlung mit allen methodischen Grundlagen.
- Einreichung beim Finanzamt: Vorlage des Gutachtens als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts, in der Regel im Rahmen des laufenden Einspruchs- oder Feststellungsverfahrens.
Welche Unterlagen für das Gutachten benötigt werden
Je vollständiger die Unterlagen zu Beginn vorliegen, desto zügiger lässt sich die Bewertung durchführen. Typischerweise sind unter anderem relevant:
- aktueller Grundbuchauszug mit Angaben zu Eigentum, Lasten und Rechten
- Lageplan beziehungsweise amtlicher Katasterauszug
- Baubeschreibung, Baupläne oder Bauakte, sofern vorhanden
- Wohn- und Nutzflächenberechnung
- bei Eigentumswohnungen: Teilungserklärung und gegebenenfalls Protokolle der Eigentümerversammlung
- bei vermieteten Objekten: aktuelle Mietverträge und eine Aufstellung der Jahresrohmiete
- Angaben zu Modernisierungen, Sanierungen oder bekannten Mängeln
- der Feststellungsbescheid des Finanzamts über den Grundbesitzwert, falls bereits erteilt
Fristen und Einspruch gegen den Feststellungsbescheid
Gegen den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch möglich (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Diese Monatsfrist beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Bescheids und endet ohne Verlängerungsmöglichkeit durch das Finanzamt. Wie genau der Zugang des Bescheids im Einzelfall zu berechnen ist und ob besondere Umstände – etwa eine Zustellung über einen Steuerberater – zu beachten sind, sollte verbindlich mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt geklärt werden, da ein Fristversäumnis gravierende Folgen haben kann.
In der Praxis empfiehlt es sich, bei einem als zu hoch empfundenen Grundbesitzwert frühzeitig – möglichst unmittelbar nach Erhalt des Bescheids – sowohl steuerlichen Rat einzuholen als auch die Beauftragung eines Gutachtens zu prüfen, da die Erstellung eines belastbaren Gutachtens Zeit für Besichtigung, Unterlagenprüfung und Ausarbeitung benötigt.
Honorar und Kostenfaktoren bei einem Gutachten fürs Finanzamt
Die Kosten eines Gutachtens richten sich nach dem konkreten Aufwand und lassen sich nicht pauschal als Gesamtsumme nennen, da sie von der Gutachtenform, der Objektart und -größe, vorhandenen Rechten und Lasten, dem Zustand der Immobilie, dem Umfang der verfügbaren Unterlagen sowie Nebenkosten abhängen. Als Orientierung gilt bei Immobilienbewertung Michael Hercog ein Stundensatz von 196,00 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer sowie Fahrtkosten von 0,80 Euro pro Kilometer zzgl. Mehrwertsteuer; üblicherweise wird jedoch vorab ein Festhonorar vereinbart. Die konkreten Kosten beziehungsweise ein mögliches Festhonorar lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie, der Unterlagen und des Bewertungsanlasses einschätzen.
Typische Fehler im Umgang mit einem zu hohen Steuerwert
Bei der Reaktion auf einen aus Sicht der Eigentümer zu hohen Grundbesitzwert treten in der Praxis wiederkehrende Fehler auf:
- Die Einspruchsfrist wird verpasst, weil der Bescheid liegen bleibt oder die Frist falsch berechnet wird.
- Es wird lediglich ein unverbindlicher Online-Wertrechner oder eine Maklereinschätzung vorgelegt, die den Anforderungen von § 198 Abs. 2 BewG nicht entspricht.
- Besonderheiten der Immobilie – etwa Sanierungsstau, rechtliche Lasten oder eine untypische Grundrisssituation – werden im Einspruch nicht ausreichend dokumentiert.
- Es fehlen zentrale Unterlagen wie Grundbuchauszug oder Teilungserklärung, wodurch sich die Bearbeitung verzögert.
- Steuerliche und bewertungstechnische Fragen werden getrennt statt gemeinsam mit Steuerberater und Sachverständigem abgestimmt.
Was ein Gutachten für das Finanzamt nicht ersetzt
Ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist eine Wertermittlung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Fragen zur konkreten Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, zu Freibeträgen, Fristen oder Gestaltungsmöglichkeiten gehören in die Hände eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts. Ebenso wichtig ist die fachliche Abgrenzung auf der baulichen Seite: Michael Hercog ist Sachverständiger für Immobilienbewertung, nicht Bausachverständiger für die Begutachtung akuter Bauschäden oder für die bautechnische Baubegleitung von Neubauten. Werden im Rahmen einer Besichtigung Hinweise auf gravierende bauliche Mängel sichtbar, sollte dafür zusätzlich ein spezialisierter Bausachverständiger hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Muss ich den vom Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert einfach akzeptieren?
Nein. Nach § 198 Abs. 2 BewG besteht die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten eines dafür zugelassenen Sachverständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses nachzuweisen. Ob sich dieser Weg im Einzelfall lohnt, hängt von der Höhe der Abweichung und den Kosten des Gutachtens im Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis ab.
Wie lange habe ich Zeit, um gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen?
Es gilt regelmäßig eine Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Die genaue Berechnung des Fristbeginns und -endes sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden, da ein Fristversäumnis die Möglichkeit zur Korrektur in der Regel verschließt.
Welche Qualifikation muss ein Gutachter für das Finanzamt haben?
Infrage kommen der zuständige Gutachterausschuss oder Personen, die staatlich, staatlich anerkannt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert als Sachverständige für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert sind. Michael Hercog ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert.
Wird jedes Gutachten vom Finanzamt automatisch übernommen?
Nein. Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten im Einzelfall. Eine pauschale Garantie, dass ein bestimmter Wert in jedem Fall unverändert anerkannt wird, lässt sich seriös nicht geben – entscheidend sind eine nachvollziehbare Methodik und eine vollständige Dokumentation.
Lohnt sich ein Gutachten auch bei kleineren Eigentumswohnungen in Sendling-Westpark?
Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Differenz zwischen dem vom Finanzamt ermittelten Wert und dem realistisch erzielbaren Marktwert sowie von den zu erwartenden Gutachtenkosten. Eine erste Einschätzung dazu lässt sich in einem unverbindlichen Erstgespräch vornehmen.
Was unterscheidet den Grundbesitzwert vom Verkehrswert nach § 194 BauGB?
Beide Begriffe sollen wirtschaftlich denselben gemeinen Wert abbilden, werden aber nach unterschiedlichen Regelwerken ermittelt: Der Grundbesitzwert folgt den typisierenden Verfahren des Bewertungsgesetzes, während ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und der Immobilienwertermittlungsverordnung individuelle Objektmerkmale regelmäßig detaillierter berücksichtigen kann.
Kann ich das Gutachten auch für eine Schenkung zu Lebzeiten nutzen, nicht nur bei einer Erbschaft?
Ja. § 198 Abs. 2 BewG gilt sowohl für die Bedarfsbewertung im Erbfall als auch bei Schenkungen, da beide Vorgänge erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerlich grundsätzlich nach denselben Bewertungsregeln behandelt werden.
Benötige ich zusätzlich einen Steuerberater, wenn ich bereits ein Gutachten beauftrage?
In vielen Fällen ist das sinnvoll. Das Gutachten liefert die Wertermittlung, während die steuerliche Einordnung, die Fristwahrung im Einspruchsverfahren und die Kommunikation mit dem Finanzamt in der Regel in den Aufgabenbereich eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts fallen.
Was passiert, wenn das Gutachten einen höheren Wert ergibt als der vom Finanzamt angesetzte Wert?
Dieses Risiko besteht grundsätzlich, da ein Gutachten eine unabhängige, methodisch fundierte Einschätzung liefert und kein auf ein gewünschtes Ergebnis hin erstelltes Dokument ist. Vor Beauftragung kann in einem Erstgespräch eine grobe Einschätzung der Ausgangslage erfolgen, eine abschließende Aussage liefert aber erst die vollständige Bewertung.
Nächste Schritte für Eigentümer und Erben in Sendling-Westpark
Wer in Sendling-Westpark einen Feststellungsbescheid über einen aus eigener Sicht zu hohen Grundbesitzwert erhalten hat, sollte zunächst die verbleibende Einspruchsfrist prüfen beziehungsweise mit einem Steuerberater klären lassen, und parallel die Unterlagen zur Immobilie zusammenstellen: Grundbuchauszug, Lageplan, Baubeschreibung sowie – bei Eigentumswohnungen – die Teilungserklärung. Auf dieser Grundlage lässt sich in einem Erstgespräch einschätzen, ob ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 Abs. 2 BewG sinnvoll erscheint.
Weitere Hintergründe zur Immobilienbewertung in München, etwa zur Abgrenzung zwischen Kurzgutachten und vollständigem Verkehrswertgutachten, bietet der Beitrag Wertgutachten Immobilie Sendling. Einen grundlegenden Überblick zum Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB liefert der Beitrag Verkehrswertgutachten München. Weitere Informationen zu Immobilienbewertung Michael Hercog sind auf der Startseite zusammengefasst.
Immobilienbewertung Michael Hercog unterstützt Eigentümer, Erben und Beschenkte in München und im Münchner Umland bei der nachvollziehbaren Wertermittlung ihrer Immobilie für steuerliche Bewertungsanlässe. Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Telefon: +49 89 829 88 059 · E-Mail: info@immobewertung-hercog.de
Über den Autor: Michael Hercog ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und im Rahmen von Immobilienbewertung Michael Hercog für professionelle Immobilienbewertungen und Gutachten tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für private, steuerliche, erbrechtliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Auf dem bestehenden Unternehmensauftritt wird eine Tätigkeit von über 15 Jahren kommuniziert. Immobilienbewertung Michael Hercog ist insbesondere in München und im Münchner Umland tätig. Veröffentlichte Standorte befinden sich in München, Grasbrunn und Haar.
