Finanzamt Immobilienwert zu hoch in Barbing: Zwei Wege zur Korrektur des Bescheids
Ein Brief vom Finanzamt Regensburg, darin ein Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert einer Immobilie in Barbing – und eine Zahl, die auf den ersten Blick zu hoch wirkt. Diese Situation trifft Eigentümerinnen und Eigentümer meist unerwartet, häufig im Zusammenhang mit einer Erbschaft, einer Schenkung oder der neuen Grundsteuer. Wer den angesetzten Wert für überhöht hält, muss ihn nicht unwidersprochen hinnehmen. Das Gesetz sieht dafür geregelte Wege vor, an bestimmte Fristen und Nachweise geknüpft. Dieser Beitrag ordnet ein, wie das Finanzamt zu seinem Wertansatz kommt, welche zwei rechtlichen Wege zur Korrektur infrage kommen und welche Rolle ein Sachverständigengutachten dabei spielen kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Finanzamt ermittelt Immobilienwerte für steuerliche Zwecke in einem typisierten Massenverfahren, das individuelle Besonderheiten einer Immobilie in Barbing nicht immer vollständig erfassen kann.
- Wer den angesetzten Wert für zu hoch hält, kann nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen – regelmäßig durch ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen oder durch einen zeitnahen Kaufpreis.
- Für die Korrektur des Bescheids kommen zwei Wege in Betracht: der Einspruch nach § 355 AO und, unter bestimmten Voraussetzungen, der Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO.
- Nach Bekanntgabe des Bescheids bleibt regelmäßig nur ein Monat Zeit – die Frist beginnt mit der gesetzlichen Bekanntgabefiktion nach § 122 AO und sollte nicht unterschätzt werden.
- Ein Gutachten muss nicht vor Fristablauf fertiggestellt sein, um die Frist zu wahren; Einspruch oder Antrag können auch vorsorglich und zunächst formlos eingelegt werden.
- Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und unterstützt Eigentümer in Barbing und der Region Regensburg bei der Prüfung von Feststellungsbescheiden.
Ausgangspunkt: ein Beispiel aus der Praxis rund um Barbing
Vereinfachtes Beispiel: Ein Einfamilienhaus aus den 1980er-Jahren im südlichen Bereich von Barbing geht im Wege der Erbschaft auf zwei Geschwister über. Das Finanzamt setzt im Feststellungsbescheid einen Grundbesitzwert fest, der auf einem typisierten Sachwertverfahren beruht. Die Erben empfinden den Wert als zu hoch, weil das Haus seit Jahren nicht saniert wurde, ein Teil des Dachstuhls Feuchtigkeitsschäden aufweist und die Heizungsanlage weit über der üblichen Nutzungsdauer liegt – Besonderheiten, die das typisierte Verfahren nur eingeschränkt abbildet. In einem Fall wie diesem kann ein Sachverständigengutachten dazu dienen, den tatsächlichen Zustand zu dokumentieren und dem Finanzamt einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Dieses Beispiel ist frei erfunden und dient nur der Veranschaulichung – es bildet keinen realen KTC-Kundenfall ab.
Wann das Finanzamt für eine Immobilie in Barbing überhaupt einen eigenen Wert ansetzt
Nicht jede Immobilie in Barbing wird laufend vom Finanzamt bewertet. Ein eigener Wertansatz entsteht erst, wenn ein steuerlich relevanter Anlass vorliegt. Die drei häufigsten Anlässe werden im Folgenden eingeordnet.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Geht eine Immobilie durch Erbschaft oder Schenkung über, ermittelt das zuständige Finanzamt für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer einen Grundbesitzwert. Dieser Wert bildet die Grundlage für die Berechnung der Steuer, soweit Freibeträge überschritten werden. Bei Erbengemeinschaften betrifft der Feststellungsbescheid regelmäßig alle Miterben gemeinsam, auch wenn nur eine Person Einspruch einlegt.
Der neue Grundsteuerwert
Mit der Grundsteuerreform setzen die Finanzämter in Bayern nach dem eigenständigen Bayerischen Grundsteuergesetz einen Flächenwert fest, der überwiegend flächenbezogen und nicht wertabhängig ermittelt wird. Ein „zu hoher Immobilienwert” ist hier daher in der Regel nicht die zentrale Streitfrage. Relevant bleibt der wertabhängige Feststellungsbescheid vor allem bei Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Grunderwerbsteuer bei gemischten und verbilligten Übertragungen
Wird eine Immobilie zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts an Angehörige übertragen oder liegt eine gemischte Schenkung vor, kann das Finanzamt für den unentgeltlichen Anteil ebenfalls einen Grundbesitzwert ansetzen. Auch hier gilt: Wirkt dieser Wert überhöht, steht Eigentümern grundsätzlich der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts offen.
Wie die Finanzverwaltung zu diesem Wert kommt: das typisierte Massenverfahren
Feststellungsbescheide entstehen nicht durch eine Besichtigung vor Ort, sondern durch ein standardisiertes, gesetzlich vorgegebenes Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz. Das Verfahren ist bewusst typisierend angelegt, damit es bundesweit beziehungsweise landesweit einheitlich und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand angewendet werden kann.
Vergleichswert-, Ertrags- und Sachwertverfahren
Je nach Objektart kommt eines von drei Verfahren zur Anwendung. Das Vergleichswertverfahren stützt sich auf Kaufpreise vergleichbarer Objekte oder auf Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse und wird vor allem bei Eigentumswohnungen und typischen Einfamilienhäusern angewendet. Das Ertragswertverfahren wird bei vermieteten Renditeobjekten herangezogen und leitet den Wert aus nachhaltig erzielbaren Erträgen ab. Das Sachwertverfahren kommt zur Anwendung, wenn weder Vergleichspreise noch marktübliche Erträge vorliegen, etwa bei individuell errichteten Ein- und Zweifamilienhäusern; es orientiert sich an den Herstellungskosten von Grund und Gebäude, gemindert um eine typisierte Alterswertminderung.
Wo die Typisierung an ihre Grenzen stößt
Typisierte Verfahren arbeiten mit pauschalen Baujahresklassen, durchschnittlichen Herstellungskosten und regionalen Anpassungsfaktoren. Objektindividuelle Besonderheiten wie Sanierungsstau, ungewöhnlicher Grundriss, Lärmbelastung, eingeschränkte Erschließung, Altlastenverdacht oder Nutzungsbeschränkungen fließen nur eingeschränkt oder gar nicht ein. Gerade deshalb kann der amtlich festgestellte Wert vom tatsächlichen Wert einer konkreten Immobilie abweichen – in beide Richtungen, in der Praxis jedoch häufiger nach oben, wenn wertmindernde Eigenschaften nicht erfasst wurden.
Anhaltspunkte, dass der Wertansatz in Barbing zu hoch liegt
Ob ein Wertansatz tatsächlich überhöht ist, lässt sich erst nach fachlicher Prüfung beurteilen. Die folgende Übersicht nennt typische Anhaltspunkte, die eine solche Prüfung nahelegen.
| Anhaltspunkt | Warum er im typisierten Verfahren untergehen kann |
|---|---|
| Sanierungsstau (Dach, Heizung, Fenster, Elektrik) | Alterswertminderung ist pauschal, kein Bauzustand vor Ort |
| Baumängel oder Bauschäden | Fließen nur bei nachgewiesener Erfassung ein |
| Nutzungsbeschränkungen (z. B. Wegerecht, Nießbrauch) | Individuelle Rechte werden im Massenverfahren oft vereinfacht behandelt |
| Ungünstiger Zuschnitt oder Hanglage des Grundstücks | Vergleichsfaktoren bilden Durchschnittsgrundstücke ab |
| Lärm- oder Geruchsbelastung in der Nähe von Gewerbeflächen | Wird nicht automatisch als Abschlag berücksichtigt |
| Abweichender Bodenrichtwert zur tatsächlichen Grundstückslage | Bodenrichtwertzonen sind Durchschnittswerte, kein Einzelwert |
| Landwirtschaftlich geprägte Hofstelle mit Nebengebäuden | Sonderfall, der im Regelverfahren leicht überbewertet wird |
Ein einzelner Anhaltspunkt allein rechtfertigt noch keine automatische Korrektur. Erst die fachliche Bewertung im Einzelfall zeigt, ob und in welcher Höhe der gemeine Wert der Immobilie tatsächlich unter dem festgestellten Wert liegt.
Zwei Wege zur Korrektur des Bescheids
Ist der Feststellungsbescheid bereits ergangen, stehen grundsätzlich zwei rechtliche Wege offen, um eine Korrektur zu erreichen. Welcher Weg im Einzelfall passt, hängt vom Zeitpunkt und vom Stand des Nachweises ab – bei rechtlichen Zweifeln empfiehlt sich zusätzlich der Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts.
Einspruch nach § 355 AO
Der Einspruch ist der klassische Rechtsbehelf gegen einen Feststellungsbescheid. Er ist unabhängig davon möglich, ob das Finanzamt dem Anliegen zustimmt, und wahrt zugleich die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung, falls das Finanzamt dem Einspruch nicht abhilft. Ein Einspruch kann zunächst formlos und ohne fertiges Gutachten eingelegt und die Begründung später nachgereicht werden.
Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO
Alternativ kommt unter Umständen ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO in Betracht, der über die Verweisung in § 181 Abs. 1 AO auch auf Feststellungsbescheide entsprechend anwendbar ist. Voraussetzung ist, dass der Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wird und sich auf eine konkrete, zugunsten des Steuerpflichtigen wirkende Änderung richtet. Dieser Weg kann passen, wenn der niedrigere Wert bereits beziffert werden kann, führt jedoch – anders als der Einspruch – bei Ablehnung nicht automatisch zu einem umfassenden Rechtsbehelfsverfahren. Welcher Weg vorzugswürdig ist, sollte im Zweifel mit steuerlichem Rat entschieden werden.
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Unabhängig vom gewählten verfahrensrechtlichen Weg braucht es inhaltlich einen belastbaren Nachweis, dass der tatsächliche Wert der Immobilie niedriger ist als der amtlich festgestellte. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 198 BewG.
Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen (§ 198 Abs. 2 BewG)
Nach § 198 Abs. 2 BewG kann als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder einer Person dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden ist. Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Ein solches Gutachten kann als Nachweis vorgelegt werden; ob das Finanzamt den Wert übernimmt, prüft die Behörde eigenständig anhand der Unterlagen.
Verkehrswert nach § 194 BauGB als Bezugsgröße
Der im Gutachten ermittelte Wert entspricht in der Praxis dem Verkehrswert im Sinne von § 194 BauGB: dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zum Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Dieser Verkehrswert bildet zugleich den gemeinen Wert im Sinne des § 198 BewG.
Alternativer Nachweis über einen tatsächlichen Kaufpreis (§ 198 Abs. 3 BewG)
Liegt ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag erzielter Kaufpreis für genau die zu bewertende Immobilie vor und haben sich die maßgeblichen Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert, kann auch dieser Kaufpreis als Nachweis dienen. In der Praxis liegt ein solcher zeitnaher Verkauf jedoch selten vor, sodass das Sachverständigengutachten der in der Praxis häufigere Nachweisweg ist.
Fristen im Überblick
Fristen sind bei Feststellungsbescheiden strikt und lassen sich in der Regel nicht rückwirkend heilen. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Fristpunkte zusammen.
| Ereignis | Rechtsgrundlage | Regelfrist |
|---|---|---|
| Bekanntgabe des Bescheids per Post | § 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a AO | gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (bei Fristende an Wochenende/Feiertag: nächster Werktag) |
| Einspruchsfrist | § 355 Abs. 1 AO | ein Monat ab Bekanntgabe |
| Antrag auf schlichte Änderung | § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO i. V. m. § 181 Abs. 1 AO | bis zum Ablauf der Einspruchsfrist |
Wichtig: Für die Fristwahrung reicht zunächst ein form- und fristgerecht eingelegter Einspruch beziehungsweise Antrag; das vollständige Gutachten kann in vielen Fällen nachgereicht werden. Wer unsicher ist, ob die Frist bereits läuft oder wann sie endet, sollte dies zeitnah und im Zweifel mit steuerlichem Rat klären, statt abzuwarten.
Ablauf einer Begutachtung durch einen Sachverständigen in Barbing
Erstgespräch und Unterlagenprüfung
Am Anfang steht die Sichtung des Feststellungsbescheids und eine erste Einschätzung, ob eine Abweichung zum tatsächlichen Wert plausibel erscheint. Dabei werden vorhandene Unterlagen gesichtet: Grundbuchauszug, Bauunterlagen, Grundriss und, sofern vorhanden, Energieausweis oder frühere Wertermittlungen.
Ortstermin
Beim Ortstermin in Barbing wird die Immobilie besichtigt und der bauliche Zustand dokumentiert: Baujahr und Bauweise, Ausstattungsstandard, erkennbare Mängel, Modernisierungen sowie Besonderheiten des Grundstücks. Diese Feststellungen bilden die Grundlage für die Wertermittlung.
Auswertung, Gutachten und Übergabe
Danach erfolgt die Wertermittlung nach den anerkannten Verfahren der Immobilienwertermittlungsverordnung. Das Ergebnis wird in einem nachvollziehbaren, schriftlichen Gutachten dokumentiert, das dem Finanzamt als Nachweis vorgelegt werden kann.
Wovon die Kosten abhängen
Ohne bestätigte Preisliste lassen sich Kosten nicht pauschal nennen. Sie hängen unter anderem von Objektart und -größe, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten, dem Bewertungsanlass, dem Umfang der vorliegenden Unterlagen sowie dem Aufwand für Ortstermin und Gutachtenumfang ab. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.
Barbing selbst: Lage und Bebauung mit Auswirkung auf die Bewertung
Barbing liegt im Landkreis Regensburg unmittelbar an der Donau, wenige Kilometer östlich der Stadt Regensburg, mit direktem Anschluss an die Bundesautobahn A3. Neben klassischer Wohnbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern unterschiedlicher Baujahre bestehen gewerblich genutzte Flächen im Zusammenhang mit der Nähe zur A3 und zum Ballungsraum Regensburg. Je nach Lage innerhalb der Gemeinde – wohnruhige Ortslage, Nähe zur Donau oder Nähe zu gewerblich genutzten Bereichen – können sich unterschiedliche Wertfaktoren ergeben, die ein pauschales Verfahren nicht in jedem Fall passend abbildet. Barbing gehört zum erweiterten Einzugsgebiet von KTC Immobilien in der Region Regensburg; ein eigenes Büro vor Ort besteht nicht, Ortstermine werden im Rahmen des Tätigkeitsgebiets wahrgenommen.
Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG: ein verwandtes Thema mit eigener Wertlogik
Neben der Korrektur eines zu hoch angesetzten Feststellungswerts kann für vermietete Immobilien in Barbing auch die Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG relevant werden. Lässt sich sachverständig nachweisen, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist als die pauschal unterstellte, kann dies unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine höhere jährliche Abschreibung (AfA) ermöglichen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verlangt dafür eine methodisch nachvollziehbare Ermittlung durch einen Sachverständigen; eine pauschale Verkürzung ohne fundierte Begründung reicht nicht aus. Dieses Thema ist rechtlich und methodisch eigenständig gegenüber dem Nachweis nach § 198 BewG, kann aber im selben Beratungsgespräch angesprochen werden, wenn eine Immobilie in Barbing vermietet wird oder werden soll.
Typische Fehler, wenn Eigentümer den Wertansatz unwidersprochen hinnehmen
In der Praxis führen vor allem drei Verhaltensmuster dazu, dass ein zu hoch angesetzter Wert bestehen bleibt, obwohl ein Nachweis möglich gewesen wäre. Erstens: Der Bescheid wird zunächst zur Seite gelegt, weil andere Themen der Erbschaft oder Schenkung Vorrang haben, bis die Frist bereits abgelaufen ist. Zweitens: Es wird angenommen, ein formloses Schreiben mit einer eigenen Einschätzung reiche als Nachweis aus; tatsächlich verlangt § 198 BewG ein Gutachten der dort genannten qualifizierten Stellen oder Personen beziehungsweise einen entsprechenden Kaufpreisnachweis. Drittens: Der Einspruch wird eingelegt, aber ohne fristgerechte Ankündigung eines Gutachtens, sodass das Finanzamt entscheidet, bevor der Nachweis vorliegt. Alle drei Fehler lassen sich vermeiden, wenn der Bescheid zeitnah geprüft und der weitere Weg frühzeitig geplant wird.
Häufige Fragen zum Finanzamt-Immobilienwert in Barbing
Was bedeutet es, wenn der vom Finanzamt für meine Immobilie in Barbing angesetzte Wert zu hoch ist?
Es bedeutet, dass der im Feststellungsbescheid ausgewiesene Grundbesitzwert nach Einschätzung des Eigentümers oder der Erben über dem tatsächlichen gemeinen Wert der Immobilie liegt. Da das Finanzamt den Wert in einem typisierten Verfahren ermittelt, kann dies etwa an nicht erfassten baulichen Mängeln, Nutzungsbeschränkungen oder Besonderheiten der Lage liegen. Ob eine relevante Abweichung tatsächlich vorliegt, lässt sich erst nach einer fachlichen Prüfung der konkreten Immobilie beurteilen.
Muss ich den vom Finanzamt festgesetzten Wert einfach akzeptieren?
Nein. Nach § 198 BewG steht es Steuerpflichtigen offen, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Voraussetzung ist ein geeigneter Nachweis – regelmäßig ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen oder ein zeitnaher Kaufpreis – sowie die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Fristen, insbesondere der Einspruchsfrist nach § 355 AO.
Wie viel Zeit bleibt mir nach Erhalt des Bescheids?
In der Regel gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO), danach läuft die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 AO. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Wer unsicher ist, wann genau die Frist endet, sollte dies zeitnah prüfen lassen, statt abzuwarten.
Was ist der Unterschied zwischen einem Einspruch und einem Antrag auf schlichte Änderung?
Der Einspruch nach § 355 AO ist der umfassende Rechtsbehelf und eröffnet bei Ablehnung den Weg zum Finanzgericht. Der Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO ist enger gefasst: Er richtet sich auf eine konkrete, bezifferbare Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen und muss ebenfalls vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt werden. Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab und kann bei Unsicherheit mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Reicht eine formlose eigene Einschätzung des Werts als Nachweis gegenüber dem Finanzamt aus?
Nein. § 198 Abs. 2 BewG verlangt regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder einer Person, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter bestellt oder zertifiziert wurde. Eine formlose eigene Einschätzung ohne fachliche Wertermittlung erfüllt diese Anforderungen in der Regel nicht.
Wird ein vorgelegtes Sachverständigengutachten vom Finanzamt automatisch übernommen?
Nicht automatisch. Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten eigenständig auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Ein methodisch sauberes, nach den anerkannten Verfahren erstelltes Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen kann jedoch als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen und die Grundlage für eine Korrektur des Bescheids bilden.
Spielt der Bodenrichtwert eine Rolle für die Bewertung meines Grundstücks in Barbing?
Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Orientierungswert für eine Bodenrichtwertzone und entspricht nicht automatisch dem individuellen Wert eines konkreten Grundstücks. Lage, Zuschnitt, Erschließungszustand und weitere Faktoren des einzelnen Grundstücks können vom Zonendurchschnitt abweichen. Aktuelle Bodenrichtwerte für Barbing sind beim zuständigen Gutachterausschuss beziehungsweise über BORIS Bayern abrufbar.
Betrifft ein zu hoher Wertansatz auch Erbengemeinschaften mit mehreren Erben?
Ja. Der Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert richtet sich in solchen Fällen an die Erbengemeinschaft als Ganzes. Ein Nachweis nach § 198 BewG beziehungsweise ein Einspruch kann grundsätzlich auch im Namen der Erbengemeinschaft geführt werden; die genaue verfahrensrechtliche Ausgestaltung sollte im Einzelfall mit steuerlichem oder rechtlichem Rat geklärt werden.
Kann ein Gutachten auch bei der neuen Grundsteuer in Barbing helfen?
Die bayerische Grundsteuer wird nach dem Bayerischen Grundsteuergesetz überwiegend flächenbezogen und nicht wertabhängig ermittelt, sodass ein Sachverständigengutachten zum Immobilienwert hier in der Regel nicht das zentrale Instrument ist. Relevant ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG vor allem bei Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Muss der Sachverständige seinen Sitz in Barbing haben, damit das Gutachten anerkannt werden kann?
Nein, ein Kanzlei- oder Bürositz direkt in Barbing ist keine gesetzliche Voraussetzung. Entscheidend ist nach § 198 Abs. 2 BewG die Qualifikation des Sachverständigen, nicht dessen Standort. Ortstermine finden unabhängig vom Bürositz direkt an der jeweiligen Immobilie statt.
Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist versäume?
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Feststellungsbescheid grundsätzlich bestandskräftig, eine spätere Korrektur ist dann nur noch unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei bestimmten Änderungstatbeständen. Deshalb sollte ein Bescheid, dessen Wert zu hoch erscheint, zeitnah nach Erhalt geprüft und die Frist im Zweifel vorsorglich durch einen formlosen Einspruch gewahrt werden.
Nächste Schritte für Eigentümer in Barbing
Wer einen Feststellungsbescheid mit einem aus eigener Sicht zu hohen Immobilienwert erhalten hat, sollte zunächst das Datum der Bekanntgabe und damit das Ende der Einspruchsfrist bestimmen. Im zweiten Schritt lohnt sich eine erste fachliche Einschätzung, ob eine Abweichung zwischen amtlichem Wertansatz und tatsächlichem Zustand der Immobilie plausibel ist. Besteht diese Möglichkeit, kann vorsorglich Einspruch eingelegt und parallel ein Sachverständigengutachten nach § 198 BewG in Auftrag gegeben werden. KTC Immobilien unterstützt Eigentümerinnen und Eigentümer in Barbing und der Region Regensburg bei der Prüfung von Feststellungsbescheiden und bei der Erstellung entsprechender Gutachten. Weitere Informationen finden Sie unter https://immobewertung-hercog.de/.
Über den Sachverständigen: Kenneth Kooter B.A.
Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.
