Immobilienwert Finanzamt prüfen lassen in Passau: Ablauf und Kosten

Immobilienwert Finanzamt prüfen lassen in Passau: Wann sich eine unabhängige Prüfung lohnt

Ein Brief vom Finanzamt mit einem festgesetzten Immobilienwert löst bei vielen Eigentümern in Passau zunächst dieselbe Frage aus: Ist dieser Wert überhaupt zutreffend – und was passiert, wenn man ihn einfach so hinnimmt? Anders als beim direkten Einspruch, bei dem die Uhr bereits läuft, geht es beim Prüfenlassen zunächst um einen vorgelagerten Schritt: eine sachliche, unabhängige Einschätzung, ob der vom Finanzamt angesetzte Wert plausibel ist oder ob eine Abweichung vom tatsächlichen Wert der Immobilie besteht, die einen weiteren Schritt rechtfertigt. Dieser Beitrag ordnet ein, wann eine solche Prüfung sinnvoll sein kann, wie sie sich von einem vollständigen Gutachten unterscheidet, welche rechtlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen und was Eigentümer in Passau und Niederbayern konkret beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein vom Finanzamt festgesetzter Immobilienwert beruht meist auf einem typisierten Verfahren – er ist ein pauschales Ergebnis, keine abschließende Tatsachenfeststellung zum tatsächlichen Marktwert.
  • Eine Prüfung durch einen Sachverständigen kann vor einer endgültigen Entscheidung Klarheit schaffen, ob sich ein weiterer Schritt – etwa ein vollständiges Gutachten – überhaupt lohnt.
  • Rechtlich zentral ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG, fachlich die Verkehrswertdefinition nach § 194 BauGB.
  • Wer prüfen lassen möchte, sollte die Fristen aus § 122 und § 355 AO im Blick behalten, da diese unabhängig vom Stand der Prüfung weiterlaufen.
  • Eine kurze Plausibilitätsprüfung ist regelmäßig weniger aufwendig als ein vollständiges Gutachten und kann als erste Entscheidungsgrundlage dienen.
  • Für Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung gelten eigene, strengere Nachweisanforderungen als für den einmaligen Wertnachweis.

Warum sich das Prüfen eines vom Finanzamt angesetzten Immobilienwerts in Passau lohnen kann

Viele Eigentümer stehen nach einem Erbfall, einer Schenkung oder im Rahmen einer vermieteten Immobilie plötzlich vor einer Zahl, die das Finanzamt als Wert der Immobilie zugrunde legt – ohne dass jemals eine Besichtigung stattgefunden hätte. Diese Zahl entsteht aus einem standardisierten Rechenverfahren, das für die Verwaltung großer Fallzahlen ausgelegt ist, nicht für die Besonderheiten eines einzelnen Objekts in der Passauer Altstadt, am Hang oberhalb der Ilz oder in einem Neubaugebiet am Stadtrand. Ein Prüfenlassen setzt genau hier an: Bevor ein Einspruch formuliert oder ein umfangreiches Gutachten beauftragt wird, klärt eine sachverständige Einschätzung, ob der Ansatz des Finanzamts in einem plausiblen Rahmen liegt oder ob tatsächlich eine relevante Abweichung besteht.

Der Unterschied zum reinen Anfechten liegt im Zeitpunkt und in der Herangehensweise: Wer prüfen lässt, trifft eine informierte Entscheidung, bevor er sich rechtlich festlegt. Das kann unnötigen Aufwand vermeiden, wenn sich der Bescheid als plausibel herausstellt, und Klarheit schaffen, wenn tatsächlich eine spürbare Differenz vorliegt.

Anlässe, bei denen das Finanzamt für eine Immobilie in Passau überhaupt einen eigenen Wert ansetzt

Ein Immobilienwert wird nicht bei jedem Kontakt mit dem Finanzamt neu ermittelt. Relevant wird er vor allem in folgenden Konstellationen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Nach einem Erbfall oder einer Schenkung setzt das Finanzamt einen Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer fest. Dieser Wert wird nach den typisierten Vorschriften der §§ 157 ff. BewG berechnet und kann bei Objekten mit Sanierungsstau, ungewöhnlichem Zuschnitt oder besonderen Lagenachteilen spürbar über dem tatsächlich erzielbaren Wert liegen.

Die Grundsteuer B und der neue Grundsteuerwert

Seit der Grundsteuerreform erhalten auch Eigentümer in Passau neue Grundsteuerwertbescheide. Bayern wendet dabei ein eigenes, wertunabhängiges Flächenmodell an: Maßgeblich sind Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie gesetzlich festgelegte Äquivalenzzahlen, nicht der individuelle Verkehrswert der Immobilie. Wer allein wegen der bayerischen Grundsteuer über eine Immobilienwert-Prüfung nachdenkt, sollte zunächst klären, ob es sich tatsächlich um einen Bewertungsfall oder eher um eine Frage der richtigen Flächenangaben im Bescheid handelt.

Grunderwerbsteuer bei gemischten und unentgeltlichen Übertragungen

Bei Übertragungen ohne oder mit nur teilweiser Gegenleistung, etwa im Familienkreis, kann sich die Grunderwerbsteuer nach einer Ersatzbemessungsgrundlage richten, die wiederum auf den Grundbesitzwerten der §§ 151, 157 BewG aufbaut. Auch hier kann eine Prüfung des angesetzten Werts sinnvoll sein, bevor die Steuer bestandskräftig festgesetzt wird.

Wie das Finanzamt zu seinem Wertansatz kommt: typisierte Verfahren im Überblick

Für die Vielzahl an Grundstücken im Zuständigkeitsbereich eines Finanzamts wäre eine individuelle Begutachtung jedes Einzelfalls praktisch nicht leistbar. Das Bewertungsgesetz sieht deshalb typisierte Verfahren vor, die sich grob den drei klassischen Wertermittlungsverfahren annähern.

Vergleichswert-, Ertrags- und Sachwertverfahren als fachlicher Hintergrund

Das Vergleichswertverfahren leitet den Wert aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte ab und eignet sich vor allem für Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke. Das Ertragswertverfahren stellt auf nachhaltig erzielbare Erträge ab und wird typischerweise bei vermieteten Mehrfamilienhäusern angewendet. Das Sachwertverfahren orientiert sich an den Herstellungskosten des Gebäudes zuzüglich Bodenwert und kommt häufig bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern zum Einsatz, für die keine ausreichende Vergleichs- oder Ertragsdatenbasis besteht.

Warum typisierte Verfahren regelmäßig von der Realität abweichen können

Typisierte Verfahren arbeiten mit pauschalierten Kennwerten, etwa Baukostenkennwerten oder Liegenschaftszinssätzen, die für eine ganze Region oder Objektkategorie gelten. Individuelle Besonderheiten – ein sanierungsbedürftiges Dach, eine ungünstige Grundstücksform, Lärmimmissionen durch eine nahe Straße oder umgekehrt eine besonders hochwertige Ausstattung – lassen sich in einem pauschalierten Verfahren nur eingeschränkt abbilden. Genau diese Lücke zwischen typisiertem Ansatz und tatsächlichem Zustand ist der Ausgangspunkt für eine Prüfung.

Rechtliche Grundlagen einer Prüfung: § 198 BewG und § 194 BauGB

Wer einen vom Finanzamt festgesetzten Wert prüfen und gegebenenfalls widerlegen möchte, bewegt sich auf der Grundlage zweier zentraler Normen.

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 Abs. 2 BewG

Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Alternativ kommt auch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. BauGB in Betracht. Die Formulierung „kann regelmäßig … dienen” zeigt bereits: Ein vorgelegtes Gutachten wird vom Finanzamt inhaltlich geprüft, nicht automatisch und ausnahmslos übernommen.

Verkehrswert nach § 194 BauGB als Bezugsgröße

Fachliche Grundlage jeder Wertermittlung ist § 194 BauGB. Danach wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Diese Definition, konkretisiert durch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), bildet den fachlichen Maßstab, an dem sich sowohl der typisierte Ansatz des Finanzamts als auch ein Gegengutachten messen lassen müssen.

Warum die Qualifikation des Sachverständigen bei der Prüfung eine Rolle spielt

Da § 198 Abs. 2 BewG ausdrücklich an die Qualifikation des Gutachters anknüpft, lohnt sich ein Blick auf die Zertifizierung. Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Zu unterscheiden sind dabei drei Rollen: der Sachverständige als zertifizierte Person, die Zertifizierungsstelle, die diese Zertifizierung ausspricht, und die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS), die die Zertifizierungsstelle akkreditiert, jedoch nicht unmittelbar Personen zertifiziert. Eine Formulierung wie „von der DAkkS zertifiziert” ist entsprechend fachlich unzutreffend.

Was eine unabhängige Prüfung des Immobilienwerts konkret leistet

„Prüfen lassen” kann in der Praxis zwei unterschiedliche Umfänge bedeuten, die Eigentümer vor Beauftragung auseinanderhalten sollten.

Plausibilitätsprüfung des Bescheids

Bei einer Plausibilitätsprüfung sichtet der Sachverständige den Bescheid, die zugrunde gelegten Flächen- und Ausstattungsmerkmale sowie erste verfügbare Objektangaben und schätzt ein, ob der angesetzte Wert in einem nachvollziehbaren Rahmen liegt. Diese Einschätzung ersetzt kein vollständiges Gutachten, kann aber als erste Entscheidungsgrundlage dienen, bevor größerer Aufwand betrieben wird.

Wann sich daraus ein vollständiges Gutachten ergibt

Zeigt die erste Einschätzung eine relevante Differenz, die sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen lässt, folgt in der Regel ein vollständiges Gutachten mit Ortstermin, Objektaufnahme und einer nach § 194 BauGB und ImmoWertV methodisch hergeleiteten Verkehrswertermittlung. Erst dieses ausführliche Gutachten eignet sich als Nachweis im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG gegenüber dem Finanzamt.

Fristen und Zeitpunkt: Wann eine Prüfung sinnvollerweise beginnt

Eine Prüfung ersetzt keine fristgerechte Reaktion auf einen Bescheid. Beide Ebenen – die inhaltliche Prüfung und das verfahrensrechtliche Vorgehen – sollten parallel im Blick behalten werden.

Bekanntgabefiktion nach § 122 AO

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern er nicht später zugegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für den Beginn der Einspruchsfrist – unabhängig davon, wann der Bescheid tatsächlich gelesen wird.

Einspruchsfrist nach § 355 AO

Nach § 355 Abs. 1 AO ist ein Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Diese Frist läuft unabhängig davon weiter, ob eine Prüfung oder ein Gutachten bereits abgeschlossen ist. Wer eine Prüfung erst kurz vor Fristablauf anstößt, riskiert, dass für ein vollständiges Gutachten keine Zeit mehr bleibt. In solchen Fällen kann ein zunächst formloser, kurz begründeter Einspruch die Frist wahren, während das Gutachten nachgereicht wird – die konkrete verfahrensrechtliche Vorgehensweise sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden.

Ablauf einer Immobilienwert-Prüfung in Passau

Der Ablauf lässt sich in drei Phasen gliedern, die je nach Ausgangslage unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen.

Erstgespräch und Sichtung des Bescheids

Im Erstgespräch wird der Bescheid gesichtet, der Anlass eingeordnet und geklärt, welche Unterlagen bereits vorliegen. Bereits an dieser Stelle lässt sich häufig eine erste Einschätzung geben, ob eine vertiefte Prüfung sinnvoll erscheint.

Ortstermin und Objektaufnahme

Führt die erste Einschätzung zu einem vollständigen Gutachten, folgt ein Ortstermin. Dabei werden Bauzustand, Ausstattung, Modernisierungsgrad und besondere Merkmale der Immobilie aufgenommen. Bei Erbfällen wird, soweit möglich, zusätzlich der Zustand zum maßgeblichen Bewertungsstichtag rekonstruiert, wenn sich dieser vom heutigen Zustand unterscheidet.

Auswertung und Übergabe an das Finanzamt

Nach Auswertung der Objektdaten und Anwendung des passenden Wertermittlungsverfahrens entsteht ein schriftliches Gutachten, das dem Finanzamt als Nachweis vorgelegt werden kann. Die Prüfung des Gutachtens durch die Behörde selbst liegt außerhalb des Einflussbereichs des Sachverständigen.

Kosten: Kurzprüfung und vollständiges Gutachten im Vergleich

Leistung Umfang Typischer Zweck
Plausibilitätsprüfung Sichtung von Bescheid und Objektangaben, keine vollständige Wertermittlung Erste Einschätzung vor einer Entscheidung
Vollständiges Gutachten Ortstermin, Objektaufnahme, methodische Wertermittlung nach § 194 BauGB Nachweis gegenüber dem Finanzamt nach § 198 BewG

Wovon die Kosten abhängen

Feste Preisangaben ohne Kenntnis des konkreten Objekts sind seriös nicht möglich. Zu den Faktoren, die die Kosten beeinflussen, zählen insbesondere Objektart und -größe, die Anzahl der zu bewertenden Einheiten, der konkrete Bewertungsanlass, der Umfang bereits vorliegender Unterlagen sowie der Aufwand für den Ortstermin. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.

Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung als verwandte Prüfungsanlässe

Neben dem einmaligen Wertnachweis gibt es zwei weitere Anlässe, bei denen Eigentümer einen sachverständigen Blick auf ihre Immobilie prüfen lassen sollten, weil sie sich über mehrere Steuerjahre auswirken.

Ein Kaufpreisaufteilungsgutachten schlüsselt einen gezahlten Gesamtkaufpreis sachverständig in Grund- und Gebäudeanteil auf, wenn eine plausible vertragliche Aufteilung fehlt und die Finanzverwaltung stattdessen eine pauschale Berechnungshilfe anwendet. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann außerdem bei Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes die Abschreibung nach dieser kürzeren Nutzungsdauer erfolgen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) genügt dafür allerdings nicht die bloße Übernahme einer im Rahmen eines Verkehrswertgutachtens ermittelten Restnutzungsdauer ohne eigenständige Prüfung; erforderlich ist eine sachverständige Ermittlung, die gezielt auf die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer des konkreten Gebäudes abstellt. Wer also ohnehin ein Verkehrswertgutachten prüfen lässt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass sich daraus auch eine verwertbare Restnutzungsdauer für die Abschreibung ableiten lässt.

Passau und das Tätigkeitsgebiet: örtliche Besonderheiten bei der Bewertung

Passau als Dreiflüssestadt an Donau, Inn und Ilz vereint eine historisch geprägte Altstadtbebauung mit Neubaugebieten am Stadtrand und Ortsteilen mit unterschiedlichem baulichem Charakter. Diese Vielfalt ist für die Wertermittlung relevant: Ein denkmalgeschütztes Altstadthaus wird methodisch anders bewertet als ein freistehendes Einfamilienhaus aus den 1990er-Jahren oder eine Eigentumswohnung in einem neueren Mehrfamilienhaus. Für den Grundbesitz in Passau ist das örtlich zuständige Finanzamt Passau Anlaufstelle für Feststellungs- und Steuerbescheide, während Bodenrichtwerte über den zuständigen Gutachterausschuss beziehungsweise BORIS Bayern abgefragt werden können. Ein Bodenrichtwert ist dabei stets nur ein Orientierungswert für den Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone und nicht mit dem individuellen Wert eines konkreten Grundstücks gleichzusetzen.

KTC Immobilien ist mit dem Sachverständigen Kenneth Kooter B.A. insbesondere im Raum Regensburg, Deggendorf und Nürnberg tätig und begleitet darüber hinaus Bewertungsanlässe im erweiterten Tätigkeitsgebiet in Niederbayern, wozu auch Passau zählt. Ein eigener Büro-Standort in Passau selbst ist damit nicht verbunden.

Vereinfachtes Beispiel: Eine Erbengemeinschaft in Passau lässt den Feststellungswert prüfen

Das folgende Beispiel ist stark vereinfacht und dient ausschließlich der Veranschaulichung, nicht der Darstellung eines realen Falls. Drei Geschwister erben gemeinsam ein älteres Einfamilienhaus in Passau mit sichtbarem Sanierungsbedarf am Dach und an der Haustechnik. Das Finanzamt setzt im Feststellungsbescheid einen Grundbesitzwert fest, der nach dem typisierten Sachwertverfahren ermittelt wurde und den konkreten Sanierungsstau nicht abbildet. Statt sofort Einspruch einzulegen, lassen die Erben zunächst eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Diese zeigt eine mögliche relevante Abweichung zwischen dem typisierten Ansatz und dem voraussichtlichen tatsächlichen Wert. Auf dieser Grundlage entscheidet sich die Erbengemeinschaft für ein vollständiges Gutachten, das die Erben anschließend fristgerecht beim Finanzamt einreichen. Ob und in welchem Umfang das Finanzamt dem Gutachten folgt, bleibt Gegenstand der behördlichen Prüfung.

Typische Fehler, wenn der Immobilienwert nicht rechtzeitig geprüft wird

  • Der Bescheid wird zunächst zur Seite gelegt, bis die Einspruchsfrist bereits abgelaufen oder nur noch wenige Tage entfernt ist.
  • Eine Prüfung wird ausschließlich wegen der Grundsteuer angestoßen, obwohl das bayerische Flächenmodell hier meist gar keinen Bewertungsspielraum eröffnet.
  • Ein Gutachten wird ohne vorherige Plausibilitätsprüfung in Auftrag gegeben, obwohl der angesetzte Wert bei näherer Betrachtung im nachvollziehbaren Rahmen liegt.
  • Die Restnutzungsdauer wird ungeprüft aus einem vorhandenen Verkehrswertgutachten übernommen, obwohl dafür eine eigenständige sachverständige Ermittlung erforderlich ist.
  • Bodenrichtwerte aus veralteten oder unklaren Quellen werden pauschal als Grundstückswert übernommen, statt sie über den zuständigen Gutachterausschuss aktuell abzufragen.
  • Ein Sachverständiger wird beauftragt, ohne dessen Qualifikation nach § 198 Abs. 2 BewG vorab zu klären.

Häufige Fragen zum Prüfen des Immobilienwerts beim Finanzamt in Passau

Was bedeutet „Immobilienwert vom Finanzamt prüfen lassen” konkret?

Damit ist eine unabhängige, sachverständige Einschätzung gemeint, ob ein vom Finanzamt festgesetzter Wert plausibel ist oder erkennbar vom tatsächlichen Marktwert der Immobilie abweicht. Diese Einschätzung kann eine kurze Plausibilitätsprüfung sein oder, bei entsprechendem Bedarf, in ein vollständiges Gutachten münden.

Muss ich den vom Finanzamt festgesetzten Wert einfach hinnehmen?

Nein. § 198 Abs. 2 BewG eröffnet die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen nachzuweisen. Ob sich dieser Schritt lohnt, hängt von der Höhe der vermuteten Abweichung und vom jeweiligen steuerlichen Anlass ab.

Wie unterscheidet sich eine Prüfung von einem vollständigen Gutachten?

Eine Plausibilitätsprüfung sichtet den Bescheid und verfügbare Objektangaben ohne Ortstermin und liefert eine erste Einschätzung. Ein vollständiges Gutachten umfasst dagegen einen Ortstermin, eine detaillierte Objektaufnahme und eine methodisch hergeleitete Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB – nur dieses eignet sich als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Wie viel Zeit bleibt für eine Reaktion auf den Bescheid?

Nach § 355 Abs. 1 AO beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe, die nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt gilt. Eine Prüfung sollte deshalb möglichst zeitnah nach Erhalt des Bescheids angestoßen werden.

Kann ich die Frist wahren, auch wenn das Gutachten noch nicht fertig ist?

In vielen Fällen kann ein zunächst formloser, kurz begründeter Einspruch die Frist wahren, während ein Gutachten nachgereicht wird. Die konkrete verfahrensrechtliche Vorgehensweise sollte mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden, da dies keine Aufgabe des Sachverständigenbüros ist.

Lohnt sich eine Prüfung auch bei einer eher geringen vermuteten Abweichung?

Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom absoluten steuerlichen Effekt der Abweichung im Verhältnis zum Aufwand einer Prüfung. Eine kurze Plausibilitätsprüfung kann hier helfen, diese Abwägung auf einer belastbareren Grundlage zu treffen, statt sie ins Blaue hinein zu entscheiden.

Spielt die Prüfung auch bei der bayerischen Grundsteuer eine Rolle?

In aller Regel nicht. Bayern wendet ein wertunabhängiges Flächenmodell an, das sich an Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie gesetzlichen Äquivalenzzahlen orientiert und nicht am individuellen Verkehrswert der Immobilie. Ein Wertgutachten wirkt sich auf die bayerische Grundsteuer deshalb regelmäßig nicht aus.

Wird ein vorgelegtes Gutachten vom Finanzamt automatisch übernommen?

Nein. Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten im Einzelfall auf Plausibilität und methodische Nachvollziehbarkeit. Ein methodisch sauber begründetes Gutachten kann die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung erhöhen, eine sichere Zusage dazu lässt sich seriös nicht geben.

Gilt der Nachweis nach § 198 BewG auch bei einer Erbengemeinschaft mit mehreren Erben?

Ja, der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist grundsätzlich unabhängig davon möglich, ob eine einzelne Person oder eine Erbengemeinschaft Eigentümerin der Immobilie ist. Innerhalb der Erbengemeinschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung, wer die Beauftragung koordiniert.

Muss der Sachverständige seinen Sitz in Passau haben?

Nein, entscheidend ist die fachliche Qualifikation nach § 198 Abs. 2 BewG, nicht der Kanzlei- oder Bürositz. KTC Immobilien betreut mit Sachverständigem Kenneth Kooter B.A. Bewertungsanlässe im erweiterten Tätigkeitsgebiet in Niederbayern, ohne einen eigenen Standort in Passau zu unterhalten.

Nächste Schritte für Eigentümer in Passau

Wer in Passau einen Bescheid mit einem festgesetzten Immobilienwert erhalten hat, sollte zunächst das Ausstellungsdatum und die Zustellart notieren, um die Einspruchsfrist im Blick zu behalten, und parallel klären, ob eine Plausibilitätsprüfung sinnvoll erscheint. Erst auf dieser Grundlage lässt sich seriös entscheiden, ob ein vollständiges Gutachten beauftragt und dem Finanzamt vorgelegt wird. Weitere Informationen zu KTC Immobilien und zur Kontaktaufnahme finden sich auf der Startseite von KTC Immobilien.

Über den Sachverständigen: Kenneth Kooter B.A.

Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.

Michael Hercog

Ihr DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS) zertifiziertes Sachverständigenbüro

E-Mail-Adresse

info@immobewertung-hercog.de

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