Immobilienbewertung Finanzamt zu hoch in Aubing-Lochhausen-Langwied: Was Eigentümer und Erben jetzt wissen sollten
Ein Feststellungsbescheid des Finanzamts für eine Immobilie in Aubing-Lochhausen-Langwied kommt, und der darin angesetzte Wert wirkt auf den ersten Blick zu hoch. Dieser Eindruck entsteht häufig bei Erbschaften, Schenkungen oder einer steuerlichen Kaufpreisaufteilung – und er ist nicht automatisch falsch, aber auch nicht automatisch richtig. Zwischen dem Gefühl, dass eine Immobilienbewertung durchs Finanzamt zu hoch ausgefallen ist, und einer belastbaren fachlichen Einschätzung liegt ein Schritt, den viele Eigentümer und Erben in Aubing-Lochhausen-Langwied überspringen: die unabhängige Prüfung durch einen zertifizierten Sachverständigen. Dieser Beitrag ordnet ein, warum gerade in diesem Stadtbezirk Abweichungen zwischen Finanzamtswert und tatsächlichem Marktwert auftreten können, welcher rechtliche Rahmen gilt und wie Betroffene methodisch vorgehen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Finanzamt ermittelt Grundbesitzwerte für steuerliche Zwecke mit typisierten, bundeseinheitlichen Verfahren nach dem Bewertungsgesetz – nicht anhand einer individuellen Besichtigung.
- Aubing-Lochhausen-Langwied ist mit großem Abstand der flächengrößte der 25 Münchner Stadtbezirke und reicht von historischen Dorfkernen über landwirtschaftlich geprägte Randlagen bis zum neu entstehenden Stadtquartier Freiham.
- Diese Bandbreite an Bebauung und Lage kann dazu führen, dass ein typisiertes Verfahren einzelne Objekte höher bewertet, als es dem Verkehrswert nach § 194 BauGB entspricht.
- Ein zu hoch wirkender Wert lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen nach § 198 BewG durch ein Sachverständigengutachten widerlegen.
- Die fachliche Prüfung des Werts ist von der rechtlichen Entscheidung über einen Einspruch zu unterscheiden; Letztere bleibt Aufgabe von Steuerberater oder Rechtsanwalt.
- Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und in Aubing-Lochhausen-Langwied als Tätigkeitsgebiet tätig, ohne dort einen eigenen Standort zu unterhalten.
Woran Eigentümer in Aubing-Lochhausen-Langwied erkennen, dass der Finanzamtswert zu hoch wirkt
Ein erster Hinweis ist meist der Abgleich mit dem eigenen Kenntnisstand über die Immobilie: Wer weiß, dass ein Dach seit Jahren saniert werden müsste, dass ein Grundstück einen ungünstigen Zuschnitt hat oder dass ein Gebäudeteil nur eingeschränkt nutzbar ist, wird bei einem pauschal wirkenden Feststellungsbescheid misstrauisch. Ein zweiter Hinweis ergibt sich aus dem Vergleich mit tatsächlich erzielten Verkaufspreisen vergleichbarer Objekte in der Nachbarschaft, sofern solche Vergleichsdaten seriös vorliegen. Ein dritter Hinweis betrifft Rechte und Lasten: Wegerechte, Nießbrauch, Erbbaurechte oder denkmalschutzrechtliche Auflagen wirken sich auf den Wert aus, werden von typisierten Verfahren aber nicht immer in vollem Umfang abgebildet.
Keiner dieser Anhaltspunkte ersetzt eine fachliche Prüfung. Sie liefern jedoch einen ersten Ansatzpunkt dafür, ob sich der Aufwand einer unabhängigen Bewertung voraussichtlich lohnt, bevor über einen Einspruch gegen den Steuerbescheid nachgedacht wird. Gerade in einem derart heterogenen Stadtbezirk wie Aubing-Lochhausen-Langwied ist diese erste Einschätzung oft schwieriger als in Lagen mit einheitlicherer Bebauung.
Aubing-Lochhausen-Langwied: Münchens flächengrößter Stadtbezirk zwischen Dorfkern und Neubaugebiet
Aubing-Lochhausen-Langwied bildet den Stadtbezirk 22 Münchens und liegt im äußersten Westen der Stadt. Er ist flächenmäßig der größte der 25 Münchner Stadtbezirke, bei gleichzeitig vergleichsweise geringer Bebauungsdichte im Vergleich zu zentrumsnahen Bezirken. Der heutige Stadtbezirk entstand im Zuge der Münchner Gebietsreform von 1992 durch den Zusammenschluss der zuvor eigenständig verwalteten Ortsteile Aubing, Lochhausen und Langwied, die ursprünglich eigenständige Gemeinden im Münchner Westen waren und im Verlauf des 20. Jahrhunderts nach München eingemeindet wurden. Diese Entstehungsgeschichte erklärt, warum innerhalb eines einzigen Stadtbezirks mehrere historisch gewachsene Ortskerne nebeneinander bestehen, statt eines einzigen gewachsenen Zentrums.
Historische Ortskerne Aubing, Lochhausen und Langwied
Aubing zählt zu den älteren Siedlungsgebieten im Münchner Raum und verfügt mit seinem historischen Dorfkern über einen baulich eigenständigen Charakter, der sich deutlich von später entstandenen Stadtvierteln unterscheidet. Lochhausen und Langwied sind ebenfalls dörflich geprägt, kleinteiliger bebaut und verfügen über einzelne denkmalgeschützte oder ortsbildprägende Gebäude. Für die Bewertung bedeutet das: Ein Vergleichswertverfahren, das auf einen größeren, undifferenzierten Datenbestand zurückgreift, kann die Besonderheiten eines einzelnen historischen Hofgrundstücks oder eines denkmalgeschützten Gebäudes nur eingeschränkt abbilden.
Neubaugebiete und Verdichtung rund um den Bahnhof Aubing und Freiham
Gleichzeitig entsteht im südlichen Bereich des Stadtbezirks mit Freiham eines der größten Stadtentwicklungsgebiete Münchens der vergangenen Jahrzehnte. Neu errichtete Mehrfamilienhäuser, Geschosswohnungsbau und im Zuge der Entwicklung neu angelegte Infrastruktur verändern hier den baulichen Charakter in kurzer Zeit erheblich. Für die Bewertung bedeutet diese Dynamik, dass ältere Vergleichswerte aus der Umgebung schnell an Aussagekraft verlieren können, weil sich das unmittelbare Umfeld eines Grundstücks innerhalb weniger Jahre spürbar verändert.
Landwirtschaftlich geprägte Randlagen und Einzelanwesen
Abseits der Siedlungskerne und des neuen Stadtquartiers prägen in Teilen von Lochhausen und Langwied nach wie vor landwirtschaftlich genutzte Flächen und einzelne größere Hofstellen das Bild. Solche Objekte lassen sich mit den für Wohnimmobilien entwickelten Verfahren oft nur eingeschränkt sachgerecht bewerten, insbesondere wenn landwirtschaftliche Nutzflächen, Nebengebäude oder gemischte Nutzungen Teil des Grundstücks sind.
Warum typisierte Bewertungsverfahren des Finanzamts diese Bandbreite nur begrenzt abbilden
Für steuerliche Zwecke – etwa die Erbschaft- und Schenkungsteuer – ermittelt das Finanzamt Grundbesitzwerte nicht durch eine Besichtigung vor Ort, sondern nach standardisierten Verfahren aus dem Bewertungsgesetz. Diese Verfahren müssen auf eine Vielzahl unterschiedlicher Objekte gleichzeitig anwendbar sein und arbeiten deshalb mit typisierten Ausgangsgrößen wie Bodenrichtwerten, pauschalen Baukostenfaktoren oder Vervielfältigern. Objektspezifische Besonderheiten – ein Sanierungsstau, ein ungewöhnlicher Grundstückszuschnitt, wertmindernde Rechte und Lasten oder ein gemischt genutztes Anwesen – lassen sich mit diesen Verfahren nur begrenzt erfassen.
Vergleichswert- und Sachwertverfahren bei Wohnimmobilien
Bei Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Eigentumswohnungen kommt in der Regel das Vergleichswert- oder das Sachwertverfahren zur Anwendung. Beide Verfahren stützen sich auf durchschnittliche Werte für eine größere Region oder Objektgruppe. In einem Stadtbezirk mit derart unterschiedlicher Bausubstanz wie Aubing-Lochhausen-Langwied kann diese Durchschnittsbildung je nach Lage des konkreten Objekts innerhalb des Bezirks zu Abweichungen in beide Richtungen führen.
Ertragswertverfahren bei vermieteten und gemischt genutzten Objekten
Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Anwesen, wie sie insbesondere in den dörflich geprägten Bereichen vorkommen, wird häufig das vereinfachte Ertragswertverfahren herangezogen. Dieses Verfahren arbeitet mit pauschalierten Liegenschaftszinssätzen und Bewirtschaftungskosten, die die tatsächliche Ertragssituation eines einzelnen, möglicherweise teilweise landwirtschaftlich mitgenutzten Anwesens nur näherungsweise abbilden.
Der rechtliche Maßstab: Verkehrswert nach § 194 BauGB und Nachweis nach § 198 BewG
Maßgeblicher rechtlicher Bezugspunkt für die Frage, ob ein Finanzamtswert zu hoch angesetzt ist, ist der Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB. Danach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Dieser Maßstab bildet die fachliche Grundlage, an der sich eine unabhängige Prüfung orientiert.
Zeigt diese Prüfung, dass der tatsächliche Verkehrswert unter dem vom Finanzamt festgestellten Wert liegt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen nach § 198 Abs. 2 BewG als Nachweis dienen: Danach kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist, ebenso wie ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses. Ein solches Gutachten muss methodisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und plausibel begründet sein, damit es diesen Zweck erfüllen kann. Eine pauschale Garantie, dass ein vorgelegtes Gutachten in jedem Fall anerkannt wird, lässt sich seriös nicht geben – die Entscheidung darüber trifft im Einzelfall die zuständige Finanzbehörde.
Anlässe, bei denen ein zu hoher Finanzamtswert in der Praxis auffällt
Die Frage nach einem zu hoch wirkenden Finanzamtswert stellt sich nicht nur in einer einzigen Konstellation. In Aubing-Lochhausen-Langwied treten dabei typischerweise mehrere Anlässe auf, die sich in der Begutachtung teils unterscheiden.
Erbschaft und Schenkung
Am häufigsten stellt sich die Frage im Zusammenhang mit der Erbschaft- oder Schenkungsteuer: Das Finanzamt setzt für die Bemessungsgrundlage einen Grundbesitzwert fest, der als zu hoch empfunden wird. Gerade bei größeren, älteren Anwesen mit gemischter Nutzung oder bei Objekten mit erkennbarem Sanierungsbedarf lohnt sich hier häufig ein genauerer Blick.
Steuerliche Kaufpreisaufteilung
Bei vermieteten Objekten ist für die Gebäudeabschreibung die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Gebäude relevant. Wird hierbei ein unangemessen hoher Bodenanteil angesetzt, verringert sich die abschreibungsfähige Bemessungsgrundlage für das Gebäude – ein Punkt, der sich mit einer fundierten Kaufpreisaufteilung fachlich einordnen lässt.
Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann nach aktueller Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nachgewiesen werden, was sich auf die jährliche Abschreibung auswirken kann. Gerade bei älteren, unsanierten Gebäuden in den dörflich geprägten Bereichen von Lochhausen und Langwied kann ein solcher Nachweis infrage kommen. Ob und in welchem Umfang sich daraus eine steuerliche Auswirkung ergibt, ist stets mit einem Steuerberater abzustimmen; eine konkrete Steuerersparnis lässt sich pauschal nicht zusichern.
Vermögensaufstellungen, Scheidung und Pflegschaft
Auch außerhalb des Steuerrechts kann ein als zu hoch empfundener Wertansatz relevant werden, etwa wenn ein Immobilienwert in eine Vermögensaufstellung im Rahmen einer Pflegschaft oder Betreuung einfließt oder im Zuge einer Scheidung als Ausgangsgröße für eine Vermögensauseinandersetzung dient. Auch hier bildet eine unabhängige, methodisch nachvollziehbare Bewertung eine sachliche Grundlage für die weiteren Schritte.
Ablauf einer unabhängigen Prüfung und Bewertung
Eine unabhängige Prüfung beginnt üblicherweise mit einem kurzen Erstkontakt, bei dem Anlass, Objektart und vorliegende Unterlagen besprochen werden. Darauf folgt in der Regel eine Besichtigung der Immobilie vor Ort, bei der Zustand, Ausstattung, Lage und etwaige wertrelevante Besonderheiten aufgenommen werden. Anschließend wird das für die Objektart passende Wertermittlungsverfahren angewendet und die Ergebnisse werden in einem nachvollziehbaren Gutachten oder einer kompakteren Wertexpertise dargestellt. Am Ende steht eine fachliche Einschätzung, ob der vom Finanzamt angesetzte Wert plausibel erscheint oder ob Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert bestehen.
Diese Prüfung ist ausdrücklich von der rechtlichen Entscheidung über einen Einspruch zu unterscheiden. Während die fachliche Prüfung den Wert selbst zum Gegenstand hat, betrifft der Einspruch das förmliche, fristgebundene Verfahren gegenüber dem Finanzamt, über das gemeinsam mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt entschieden wird.
Welche Unterlagen Eigentümer und Erben bereitstellen sollten
Für eine fundierte Einschätzung sind in der Regel verschiedene Unterlagen hilfreich. Die folgende Übersicht zeigt typische Dokumente, wobei im Einzelfall nicht immer alle Unterlagen vorliegen oder erforderlich sind.
| Unterlage | Nutzen für die Bewertung |
|---|---|
| Feststellungsbescheid des Finanzamts | Zeigt den angesetzten Wert und das zugrunde gelegte Verfahren |
| Grundbuchauszug | Enthält Angaben zu Eigentumsverhältnissen, Rechten und Lasten |
| Lageplan und Flurkarte | Dient der Einordnung von Grundstückszuschnitt und Lage |
| Baupläne oder Wohn-/Nutzflächenberechnung | Grundlage für Gebäudegröße und -aufteilung |
| Angaben zu Modernisierungen und Baujahr | Wichtig für Sachwert- und Restnutzungsdauerbetrachtung |
| Energieausweis, sofern vorhanden | Liefert ergänzende Angaben zum baulichen Zustand |
Welche Unterlagen im Einzelfall tatsächlich benötigt werden, klärt sich meist bereits beim Erstkontakt.
Fristen beim Feststellungsbescheid und Abgrenzung zum Einspruch
Gegen einen Feststellungsbescheid gilt grundsätzlich eine gesetzliche Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Diese Frist ist rechtlich bindend; wird sie versäumt, kann der Bescheid in der Regel nicht mehr ohne Weiteres angegriffen werden. Eigentümer und Erben, die einen Wert als zu hoch empfinden, sollten diese Frist deshalb im Blick behalten und sich frühzeitig mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abstimmen, auch wenn die fachliche Prüfung selbst noch nicht abgeschlossen ist. Eine verbindliche rechtliche Einschätzung zu Fristen und zum weiteren Vorgehen kann im Rahmen dieses Beitrags nicht erfolgen; sie ist individuell mit der zuständigen rechtlichen oder steuerlichen Beratung zu klären.
Honorar und Kostenrahmen
Für die Bewertungsleistungen wird ein Stundensatz von 196,00 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer berechnet, hinzu kommen Fahrtkosten von 0,80 Euro pro Kilometer zzgl. Mehrwertsteuer. Üblicherweise wird vorab ein Festhonorar vereinbart, sodass Eigentümer vor Beauftragung Klarheit über die zu erwartenden Kosten haben. Eine pauschale Gesamtsumme für ein Gutachten lässt sich an dieser Stelle nicht seriös nennen, da die Kosten von der Gutachtenform, der Objektart und -größe, vorhandenen Rechten und Lasten, dem baulichen Zustand, dem Umfang der vorliegenden Unterlagen sowie dem konkreten Aufwand abhängen. Die konkreten Kosten beziehungsweise ein mögliches Festhonorar lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie, der Unterlagen und des Bewertungsanlasses einschätzen.
Vereinfachtes Beispiel: Reihenhaus in Aubing und Hofstelle in Langwied
Die folgenden Beispiele sind vereinfacht und frei konstruiert; sie bilden keinen realen Kundenfall ab und ersetzen keine Einzelfallprüfung.
Vereinfachtes Beispiel 1: Ein in den 1970er-Jahren errichtetes Reihenhaus im dörflich geprägten Bereich Aubings wird im Zuge einer Erbschaft vom Finanzamt mit einem Vergleichswertverfahren bewertet. Das herangezogene Vergleichswertniveau bezieht sich auf einen größeren Bereich des Stadtbezirks, berücksichtigt jedoch einen erkennbaren Sanierungsstau am konkreten Objekt – etwa bei Fenstern, Heizung und Dach – nur eingeschränkt. Eine unabhängige Prüfung kann in einem solchen Fall ergeben, dass der tatsächliche Verkehrswert unter dem festgestellten Wert liegt.
Vereinfachtes Beispiel 2: Eine gemischt genutzte Hofstelle in Langwied mit Wohnhaus, Nebengebäuden und einer kleineren landwirtschaftlich genutzten Fläche wird für eine Schenkung bewertet. Da die typisierten Verfahren vorrangig auf reine Wohnimmobilien ausgelegt sind, kann die Mischnutzung aus Wohnen und landwirtschaftlicher Nebennutzung in der standardisierten Bewertung nur begrenzt abgebildet werden. Hier kann eine objektspezifische, methodisch nachvollziehbare Einzelbewertung zu einem abweichenden Ergebnis führen.
Typische Fehler, die den Nachweis schwächen
In der Praxis schwächen bestimmte Vorgehensweisen die Aussagekraft eines Gegengutachtens. Dazu zählt es, allein auf eigene Schätzungen oder auf Angebotspreise von Immobilienportalen zu verweisen, ohne eine methodisch fundierte Bewertung vorzulegen. Ebenso schwächend wirkt es, wenn ein Gutachten nicht von einer Person erstellt wird, die die Anforderungen des § 198 Abs. 2 BewG erfüllt. Auch das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist, bevor eine fachliche Prüfung überhaupt begonnen wurde, kann dazu führen, dass die Möglichkeit, den Wert anzugreifen, bereits verloren ist. Schließlich führt es selten zum Ziel, ausschließlich allgemeine Zweifel am Finanzamtswert zu äußern, ohne diese durch eine objektbezogene, nachvollziehbare Argumentation zu untermauern.
Häufige Fragen
Ist ein als zu hoch wirkender Finanzamtswert in Aubing-Lochhausen-Langwied automatisch falsch?
Nein. Ein subjektiver Eindruck ist kein Nachweis. Er kann jedoch Anlass für eine fachliche Prüfung sein, die klärt, ob der angesetzte Wert dem Verkehrswert nach § 194 BauGB entspricht oder darüber liegt.
Was unterscheidet die fachliche Prüfung von einem Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Die fachliche Prüfung befasst sich mit der Werthöhe selbst und liefert eine sachverständige Einschätzung. Der Einspruch ist ein förmliches, fristgebundenes rechtliches Verfahren, über das gemeinsam mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt entschieden wird.
Welche Qualifikation muss eine Person haben, damit ihr Gutachten als Nachweis nach § 198 BewG gilt?
Infrage kommen Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses sowie Gutachten von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden sind. Michael Hercog ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert.
Hat Immobilienbewertung Michael Hercog ein Büro in Aubing-Lochhausen-Langwied?
Nein. Als veröffentlichte Standorte gelten ausschließlich München, Grasbrunn und Haar. Aubing-Lochhausen-Langwied gehört zum Tätigkeitsgebiet, in dem Besichtigungen und Bewertungen vor Ort durchgeführt werden, ohne dass dort ein eigener Standort besteht.
Gilt der Nachweis nach § 198 BewG auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten, nicht nur im Erbfall?
Ja. Die Vorschrift betrifft den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts unabhängig davon, ob der Bewertungsanlass eine Erbschaft oder eine Schenkung ist.
Lohnt sich eine unabhängige Prüfung auch bei einer vergleichsweise kleinen Eigentumswohnung?
Das hängt vom Einzelfall ab. Auch bei kleineren Objekten kann sich eine Prüfung lohnen, etwa wenn objektspezifische Besonderheiten erkennbar sind, die in der typisierten Bewertung keine Berücksichtigung gefunden haben. Eine pauschale Aussage lässt sich dazu nicht treffen.
Wie lange dauert eine solche Prüfung üblicherweise?
Die Dauer hängt unter anderem von der Verfügbarkeit der Unterlagen und der Terminfindung für die Besichtigung ab. Eine pauschale Bearbeitungszeit lässt sich seriös nicht zusichern; nach dem Erstkontakt lässt sich meist rasch einschätzen, welcher zeitliche Rahmen realistisch ist.
Was passiert, wenn die Prüfung zeigt, dass der Finanzamtswert zutreffend war?
Dann bestätigt die Prüfung die Einschätzung des Finanzamts. Ein Einspruch wäre in diesem Fall in der Regel nicht erfolgversprechend. Dieses Ergebnis hat dennoch einen Wert, da es unnötige, aufwendige Einspruchsverfahren vermeiden helfen kann.
Kann ein Gutachten zur Restnutzungsdauer auch für ein landwirtschaftlich mitgenutztes Anwesen in Langwied erstellt werden?
Grundsätzlich kommt ein Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auch für gemischt genutzte Objekte infrage. Ob sich daraus im konkreten Fall eine steuerliche Auswirkung ergibt, sollte stets mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Benötige ich für die steuerliche Kaufpreisaufteilung zusätzlich einen Steuerberater?
Ja. Die Bewertung liefert die fachliche Grundlage für die Aufteilung auf Grund und Gebäude; die steuerliche Umsetzung und Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt erfolgt durch den Steuerberater.
Nächste Schritte für Eigentümer und Erben in Aubing-Lochhausen-Langwied
Wer einen Feststellungsbescheid des Finanzamts zu einer Immobilie in Aubing-Lochhausen-Langwied erhalten hat und den angesetzten Wert für zu hoch hält, sollte zunächst die Einspruchsfrist im Blick behalten und parallel die vorliegenden Unterlagen sichten. Eine unabhängige, methodisch nachvollziehbare Prüfung durch einen zertifizierten Sachverständigen schafft eine erste belastbare Einschätzung, bevor über weitere rechtliche Schritte entschieden wird. Immobilienbewertung Michael Hercog unterstützt dabei mit einer fachlichen, nachvollziehbaren Einordnung des Werts. Eine vertiefte Einordnung des zentralen Rechtsbegriffs liefert der Beitrag zum gemeinen Wert einer Immobilie gegenüber dem Finanzamt; wie der anschließende Nachweis eines niedrigeren Werts im Detail aussehen kann, zeigt der Beitrag Immobilienwert Finanzamt anfechten in Hadern.
Für ein unverbindliches Erstgespräch zu einer Immobilie in Aubing-Lochhausen-Langwied erreichen Eigentümer und Erben Immobilienbewertung Michael Hercog telefonisch unter +49 89 829 88 059 oder per E-Mail an info@immobewertung-hercog.de.
Über den Autor
Michael Hercog ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und im Rahmen von Immobilienbewertung Michael Hercog für professionelle Immobilienbewertungen und Gutachten tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für private, steuerliche, erbrechtliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Auf dem bestehenden Unternehmensauftritt wird eine Tätigkeit von über 15 Jahren kommuniziert. Immobilienbewertung Michael Hercog ist insbesondere in München und im Münchner Umland tätig. Veröffentlichte Standorte befinden sich in München, Grasbrunn und Haar.
